Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Bei im Internet angebotenen Online-Kursen müssen Verbraucher über ein Widerrufsrecht belehrt werdenveröffentlicht am 10. April 2013
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-4 U 135/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat in einem Verfahren des Bundesverbands Verbraucherzentrale entschieden, dass beim Angebot von Online-Kursen (hier: Vorbereitung Theorie-Prüfung für Sportbootführerschein) im Internet Verbraucher über ein ihnen zustehendes Widerrufsrechts belehrt werden müssen. Es liege keine Ausnahme gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vor, da sich der Unternehmer nicht verpflichte, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. An dieses Erfordernis seien hohe Anforderungen zu stellen, die durch die Verpflichtung, nach Vertragsschluss Unterlagen zum Download zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt seien. Auch ein Fernunterrichtsvertrag gemäß Abs. 3 Nr. 1 liege nicht vor, da der Lernerfolg nicht überwacht werde. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bielefeld: Widerrufsrecht gilt auch für Kursangebote im Internet – Keine Anwendung von Ausnahmeregelungenveröffentlicht am 22. August 2012
LG Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 O 49/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGBDas LG Bielefeld hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht für Verbraucher auch für das Angebot von Online-Kursen im Internet (hier: Sportbootführerschein) gilt. Entgegen den Einwänden des Kursanbieters greife nicht die Ausnahmeregelung für „die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt/innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“. Für diese Ausnahme komme es darauf an, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt werde, so dass freiwerdende Plätze kaum aufgefüllt werden könnten. Dies treffe bei dem Online-Kursangebot des Beklagten jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung: