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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-4 U 135/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem Verfahren des Bundesverbands Verbraucherzentrale entschieden, dass beim Angebot von Online-Kursen (hier: Vorbereitung Theorie-Prüfung für Sportbootführerschein) im Internet Verbraucher über ein ihnen zustehendes Widerrufsrechts belehrt werden müssen. Es liege keine Ausnahme gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vor, da sich der Unternehmer nicht verpflichte, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. An dieses Erfordernis seien hohe Anforderungen zu stellen, die durch die Verpflichtung, nach Vertragsschluss Unterlagen zum Download zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt seien. Auch ein Fernunterrichtsvertrag gemäß Abs. 3 Nr. 1 liege nicht vor, da der Lernerfolg nicht überwacht werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 O 49/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGB

    Das LG Bielefeld hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht für Verbraucher auch für das Angebot von Online-Kursen im Internet (hier: Sportbootführerschein) gilt. Entgegen den Einwänden des Kursanbieters greife nicht die Ausnahmeregelung für „die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeit­gestaltung mit Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeit­punkt/innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“. Für diese Ausnahme komme es darauf an, dass der Un­ternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt werde, so dass freiwerdende Plätze kaum aufgefüllt werden könnten. Dies treffe bei dem Online-Kursangebot des Beklagten jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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