Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Halle: Recht auf Fortsetzung der Nutzung gemäß Nr. 8 Abs. 3 GPLv3 (2007) entbindet nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungveröffentlicht am 17. September 2015
LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Halle hat entschieden, dass Nr. 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.06.2007 (hier) einen Urheberrechtsverletzer an der betreffenden Software nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befreit. Zwar werde dem erstmaligen Verletzer durch diese Regelung die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstelle. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz sei, so die Kammer, jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wolle. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Modifikationen einer Open Source-Software dürfen so lange unter dem ursprünglichen Namen der Software vertrieben werden, wie sie ihr „ähnlich“ bleibtveröffentlicht am 21. September 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 176/11
Art. 9 Abs. 1 b) GMVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der ursprüngliche Name einer Open Source Software, die unter der sog. GPL-Lizenz (Version 2) steht (hier: Enigma) auch für bestimmungsgemäß veränderte Versionen der Software verwendet werden darf, wenn die modifizierte Software im Wesentlichen der ursprünglichen Open Source Software entspricht. Wird der Quellcode der ursprünglichen Software allerdings so weit verändert, dass er eine völlig andere Software erhält (dies ist eine Frage des Einzefalls), so erlischt dieses Bezeichnungsrecht. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass unter der GPL-Lizenz (Version 2) in den Verkehr gebrachte Open Source Software auch mit Hardware vertrieben werden darf, selbst wenn die Hardware nur entgeltlich vertrieben (verkauft) wird. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Und hier ist schon die kostenlose Software, um die Verschlüsselung nahezu jedes WLAN-Routers zu umgehenveröffentlicht am 30. Dezember 2011
Wir hatten darüber berichtet, dass mittels einer sog. Brute-Force-Attacke gegen das Wifi Protected Setup (WPS) PIN-Codes von WLAN ermittelt werden können, um die WPA/WPA2-Passwörter zu entschlüsseln (hier). Nunmehr hat das Unternehmen Tactical Network Solutions eine Open-Source-Software namens „Reaver v1.1“ vorgestellt, die diesen Angriff automatisiert durchführt (hier). Ein erfolgreicher Angriff soll zwischen 4 und 10 Stunden dauern, Stimmen gehen davon aus, dass dies auch in der Hälfte der Zeit möglich sei. Was wir davon halten? Der Nachbar hält sich ungewöhnlich lange vor Ihrem Wohnzimmerfenster auf? Ihre Grundstückseinfahrt ist durch fremde Fahrzeuge zugeparkt? Dann ist es Zeit, an Ihrem WLAN-Router WPS zu deaktivieren oder – wo dies routerbedingt nicht möglich ist – Mutters altes LAN-Kabel durch das Treppenhaus zu verlegen. Ist dies alles zu spät, sollten Sie uns anrufen, damit wir Ihre Filesharing-Abmahnung einem sachgerechten Ende zuführen (Kontakt).
- LG Bochum: Wird bei Open-Source-Software die LGPL (Lizenz) nicht eingehalten, ist der Softwarehersteller zur Unterlassung und zur Auskunft, aber nicht zum Rückruf der Software verpflichtetveröffentlicht am 13. Dezember 2011
LG Bochum, Teilurteil vom 20.01.2011, Az. 8 O 293/09
§ 97 UrhG, § 242 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass derjenige, der gegen eine Lesser General Public License (LGPL) verstößt, welche bei sog. Open Source Software Verwendung findet (hier) zur Unterlassung und, zur Bemessung des Schadensersatzes, zur Auskunft verpflichet ist. Eine Pflicht zum Rückruf der streitbefangenen Software bestehe aber ohne Weiteres nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Darf OpenSource-Software in Apples AppStore verkauft werden?veröffentlicht am 14. Januar 2011
Ein neuerlicher Vorgang im Apple AppStore weist auf ein interessantes Problem hin. Der französische Softwareanbieter Applidium, Hersteller des VLC media player (hier), kämpft derzeit nach einem Bericht von golem mit einer Entfernung seines Produkts aus dem AppStore. Hierzu war es gekommen, nachdem Apple die Beschwerde eines Entwicklers des Programms (Rémi Denis-Courmont) erhalten hatte, in welcher dieser gegen den dortigen Vertrieb einwandte, Apples App-Store-Regelwerk sei unvereinbar mit der GPLv2 (General Public License, aktuell ist die GPLv3) und es würden hierdurch seine Urheberrechte an der Software verletzt. Nähere Einzelheiten des Vorwurfs sind noch nicht bekannt. Die General Public License (Version 2) garantiert allgemein jedem Nutzer/Entwickler bestimmte Mindestrechte an der Software, u.a. Einsichtnahme in den Quellcode, verlangt jedoch bei Implementierung dieser Software in andere Software, dass Dritte die gleichen „Freiheits-Rechte“ erhalten. Einer der häufigsten Fehlvorstellungen ist übrigens, dass Open Source Software nicht verkauft werden darf. Die Präambel der GPLv2 erklärt zum Prinzip „Open Source Software“: (mehr …)
- 14 Unternehmen wegen rechtswidriger Verwendung von Open Source-Software verklagtveröffentlicht am 5. Mai 2010
Einer Meldung von Heise zufolge hat das Software Freedom Law Center vor einiger Zeit vierzehn Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche verklagt. Den Unternehmen, darunter Best Buy, JVC, Samsung, Western Digital und Zyxel, werde vorgeworfen, in diversen Geräten Linux einzusetzen, ohne die Quelltexte bereitzustellen. Die bei vielen Open Source-Programmen verwendete General Public License (GPL), unter der auch der Linux-Kernel und zahlreiche Linux-Tools stehen, bestimmt, dass bei dem Vertrieb einer Software, die auf einer unter der GPL stehenden Open-Source-Software aufsetzt, der Quelltext der neuen Software offengelegt wird (Heise).
- LG München I: GPL-Software ist nicht urheberrechtsfreiveröffentlicht am 23. August 2009
LG München I, Urteil vom 19.08.2004, Az. 21 O 6123/04
§ 8 Abs. 2; §§ 15, 69a, 97 UrhGDas LG München I hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass durch die Bedingungen der General Public License, welche für sog. Open Source Software Verwendung findet, keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen zu sehen ist. Im Gegenteil bedienten sich die Nutzer des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu verwirklichen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 69a, Rn. 11).