Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hannover: Deutsche Universitäten dürfen unter der GNU GPL stehende Open Source Software nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 14. Januar 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.
- LG Leipzig: Deutsche Universität / Hochschule darf Open Source Software unter der GNU GPL nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 12. Januar 2016
LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.
- LG Hamburg: Open-Source-Software darf nur dann in bearbeiteter Form vertrieben werden, wenn der vollständige Quellcode angeboten wirdveröffentlicht am 21. Oktober 2013
LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13
§ 31 UrhG, § 69c Nr. 3, Nr. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Verletzung der einem Softwareprogrammierer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch dann vorliegt, wenn eine sog. Open-Source-Software, die der GPLv2-Lizenz unterstellt ist, ohne den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert wird. Aus dem sogenannten Copy-Left Prinzip des § 3 GPLv2 werde ein einfaches Nutzungsrecht nur dann eingeräumt, wenn sich der Nutzer verpflichte, die von ihm erstellte Bearbeitung oder Umgestaltung wieder zu den Bedingungen der GPLv2 anzubieten. Nur so könne die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer GPLv2 angebotenen Open Source Software sichergestellt werden. Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- Darf OpenSource-Software in Apples AppStore verkauft werden?veröffentlicht am 14. Januar 2011
Ein neuerlicher Vorgang im Apple AppStore weist auf ein interessantes Problem hin. Der französische Softwareanbieter Applidium, Hersteller des VLC media player (hier), kämpft derzeit nach einem Bericht von golem mit einer Entfernung seines Produkts aus dem AppStore. Hierzu war es gekommen, nachdem Apple die Beschwerde eines Entwicklers des Programms (Rémi Denis-Courmont) erhalten hatte, in welcher dieser gegen den dortigen Vertrieb einwandte, Apples App-Store-Regelwerk sei unvereinbar mit der GPLv2 (General Public License, aktuell ist die GPLv3) und es würden hierdurch seine Urheberrechte an der Software verletzt. Nähere Einzelheiten des Vorwurfs sind noch nicht bekannt. Die General Public License (Version 2) garantiert allgemein jedem Nutzer/Entwickler bestimmte Mindestrechte an der Software, u.a. Einsichtnahme in den Quellcode, verlangt jedoch bei Implementierung dieser Software in andere Software, dass Dritte die gleichen „Freiheits-Rechte“ erhalten. Einer der häufigsten Fehlvorstellungen ist übrigens, dass Open Source Software nicht verkauft werden darf. Die Präambel der GPLv2 erklärt zum Prinzip „Open Source Software“: (mehr …)