Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Essen: Über das Opfer eines Überfalls darf identifizierend bei YouTube berichtet werdenveröffentlicht am 18. Dezember 2014
LG Essen, Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 O 107/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das LG Essen hat entschieden, dass eine Filmberichterstattung bei YouTube bezüglich eines Überfalls zulässig ist, auch wenn das Opfer des Überfalls erkennbar dargestellt wird. Der Kläger, der in dem Filmmaterial seitlich und von hinten so abgebildet werde, dass er für einen weiteren Personenkreis identifizierbar sei, habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Filmmaterials. Durch das nicht alltägliche Geschehen des Überfalls sei der Kläger zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, welche die – auch identifizierende – Berichterstattung dulden müsse. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit gehe im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände vor. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Schockwerbung für Rechtsanwälte ist verbotenveröffentlicht am 1. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 27.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/13
§ 43b BRAO; § 6 Abs. 1 BORA
Der BGH hat entschieden, dass so genannte „Schockwerbung“ für Rechtsanwälte nicht zulässig ist. Vorliegend hatte ein Rechtsanwalt Kaffeetassen mit bildlichen Darstellungen von Opfern einer Straftat bedrucken lassen (z.B. die fotografische Abbildung einer Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“). Eine solche Werbung sei berufsrechtlich nicht zulässig, wenn sie darauf abziele, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen. Die Seriosität der Rechtsanwaltschaft werde dadurch untergraben. Zum Volltext der Entscheidung: