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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Augenoptikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. einem „Gratis-Glas“ zulässig ist und hat das Urteil des LG Dortmund in der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Es liege nach Auffassung des OLG kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG vor, da es sich bei dem Angebot des Optikers (Brille einschließlich „geschenktem“ Glas) um ein einheitliches Angebot handele, dass insgesamt zu bezahlen sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor. Auch sei dem Verbraucher klar, dass die Gesamtleistung (Brille) mit Kosten verbunden sei. Die Wettbewerbszentrale hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

  • veröffentlicht am 13. August 2015

    BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08
    § 4 Nr. 1 UWG; § 3 Abs. 2 BOÄ, § 34 Abs. 5 BOÄ

    Der BGH hat entschieden, dass eine unlautere unsachliche Einflussnahme auf Ärzte ausgeübt wird, wenn der Vertreiber eines Brillensystems finanzielle Vorteile für den Fall anbietet, dass Patienten dort Brillen bestellen. In diesem Fall könne der Arzt keine Entscheidungen mehr allein im Interesse des Patienten treffen, sondern würde auch seinen eigenen Vorteil berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. März 2015

    LG Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass das Angebot eines Optikers, beim Kauf einer Brille eine „Aktionssonnenbrille“ in gleicher Stärke kostenlos mitzugeben, wettbewerbswidrig ist. Ein Mengenrabatt nach dem Heilmittelwerbegesetz sei nicht gegeben, denn eine Sichtbrille und eine Sonnenbrille seien nicht „gleiche Ware“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG. Die Berufung gegen das Urteil vor dem OLG Schleswig wurde zurückgenommen. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/14 – kostenlose Zweitbrille.

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13
    § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit dem Erhalt einer kostenlosen Zweitbrille gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und daher unzulässig ist und bestätigte damit ein Urteil des OLG Stuttgart (hier). Es handele sich bei dem Angebot um eine unerlaubte, nicht geringwertige Zuwendung. Zur Pressemitteilung Nr. 160/14:

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  • veröffentlicht am 22. September 2014

    LG OldenbuRechtsanwältin Katrin Reinhardtrg, Urteil vom 13.08.2014, Az. 5 O 2156/13
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse nicht mit dem Hinweis werben darf „Für alle, die bisher keinen Zuschuss zu ihrer Brille oder ihren Kontaktlinsen erhalten konnten, bietet die BKK … für Versorgungen seit dem 01.06.2012 eine neue Zusatzleistung an. Unabhängig von einer Sehkraftänderung erstattet die BKK … Ihnen alle 3 Jahre (gerechnet ab Kaufdatum) einen Zuschuss von 33,90 Euro zu den Kosten Ihrer Brille oder Kontaktlinsen … Unser Tipp – Brille24 … Bestellen Sie Ihre Brille bei unserem Kooperationspartner Brille24. Der Online-Optiker Brille24 bietet Qualitätsbrillen zum Spitzenpreis…„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 HWG

    Das LG Dortmund hat einem Augenoptiker verboten, mit der Zusage „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“ zu werben. Hierin läge ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG und eine Irreführung des Verbrauchers. Das Glas werde im Ergebnis nicht geschenkt. Vielmehr sei das erste Glas zu kaufen, welches dann das zweite Glas mitfinanziere. Damit werde das Glas aber nicht geschenkt. Vielmehr werde ein 50%-iger Rabatt auf den Glaspreis eingeräumt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2014

    OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
    § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2013, Az. 7 O 18/13 – nicht rechtskräftig
    § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 2 b) HWG

    Das LG Lüneburg hat entschieden, dass die Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille beim Kauf einer Brille unzulässig ist. Es handele sich dabei um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendung, die die Kaufentscheidung eines Kunden unsachlich beeinflussen könnte. Inbesondere liege beim Erwerb nur eines Produktes kein zulässiger „Mengenrabatt“ vor. Die Ankündigung eines Optikers, es gebe beim Brillenerwerb „eine Armani-Einstärkenbrille oder eine Sonnebrille in Sehstärke geschenkt“ wurde daher untersagt. Ebenso hatte bereits das OLG Stuttgart (hier) in einem ähnlichen Fall entschieden. Über beide Urteile berichtete die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 21. Mai 2013

    LG Kiel, Urteil vom 30.10.2012, Az. 16 O 20/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Online-Werbung eines Brillenvertriebs mit dem Slogan „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte könne nicht immer in „erstklassiger“ Qualität Korrektionsbrillen herstellen, da sie nicht stets über die dafür erforderlichen Daten verfüge. Sie stelle Brillen lediglich auf Grundlage der im Brillenpass niedergelegten Werte her, ein erstklassiger Optiker berücksichtige allerdings auch weitere relevante Daten. Daher sei die Qualität der Brillen der Beklagten gerade nicht damit vergleichbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig
    § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    Das OLG Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig zu bewerten ist. Darin liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, da es sich um eine verbotene Zuwendung handele, die den Verbraucher unsachlich beeinflussen könne. Auch dass die beanstandete Werbung ein „Paket“ aus Erst- und Zweitbrille anbot, ändere an dieser Bewertung nichts. Ein zulässiger Mengenrabatt liege darin nicht. Die Revision zum BGH für diese Frage wurde zugelassen. Des Weiteren sah das OLG auch die Werbung für eine kostenlose „Bonuskarte“, die Rabatte bei zukünftigen Einkäufen gewähren sollte, für Stammkunden als unzulässig an (vgl. zu Rabatten und Bonuspunkten in Apotheken auch BGH, OVG Niedersachsen, OLG Thüringen).

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