Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Im Wettbewerbsrecht kann trotz Prozessvergleich mit Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittelantrag gestellt werdenveröffentlicht am 6. Juni 2014
BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 3/12
§ 890 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen kann, wenn der Schuldner im Vergleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, und zwar auch dann, wenn der Unterlassungsschuldner noch nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)