Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Nur eine Vertragsstrafe, wenn sich jeweils GmbH und Geschäftsführer zur Unterlassung verpflichten und die GmbH dagegen verstößtveröffentlicht am 30. Juni 2014
BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12
§ 31 BGB, § 313 Abs. 3 S.2 BGBDer BGH hat entschieden, dass auch dann, wenn sich nach einer marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer („das Organ“) zur Unterlassung verpflichten, in der Regel nur eine (!) Vertragsstrafe zu zahlen ist, soweit der erneute Verstoß der Gesellschaft zuzurechnen ist. Beide sollen als Gesamtschuldner haften. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Kein doppeltes Ordnungsgeld gegen juristische Person und Geschäftsführerveröffentlicht am 25. Februar 2012
BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 43/11
§ 890 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Zuwiderhandlung eines Organs einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) gegen eine Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festgesetzt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für das Unternehmen dem Unterlassungsgebot zuwider handele. Ein Ordnungsgeld gegen das Organ könne hingegen nur dann festgesetzt werden, wenn dessen Handeln der juristischen Person nicht zugerechnet werden könne, weil es für einen daneben bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person stattgefunden habe. Eine gesamtschuldnerische Haftung komme nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Wird lediglich der Geschäftsführer eines Unternehmens erfolglos abgemahnt, gibt das Unternehmen selbst keinen Anlass zur Klageerhebungveröffentlicht am 5. Mai 2011
KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2011, Az. 5 U 155/10
§§ 93, 99 Abs. 2 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass die erfolglose Abmahnung des Geschäftsführers eines Unternehmens nicht dazu führt, dass das Unternehmen als juristische Person nunmehr Anlass zur Klageerhebung bzw. zur Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegeben hätte. Die vorherige Abmahnung habe sich lediglich persönlich an den Geschäftsführer des Unternehmens gewandt, ohne auf dessen Stellung als Geschäftsführer einzugehen. Im umgekehrten Fall, wenn ein Unternehmen erfolglos abgemahnt werde, könne eine weitere Abmahnung eines Organs des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) überflüssig erscheinen. Auf den vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht übertragbar. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamburg: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen markenrechtlichen Verstoß der GmbH persönlichveröffentlicht am 4. August 2008
OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 200/04
§ 31 BGB, §§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5, 6 MarkenG, Art.9 Abs. 1 b, 14 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMVDas OLG Hamburg ist der Rechtsauffassung, dass ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn das von ihm geführte Unternehmen fremde Markenrechte verletzt und im Zuge dieser Verletzungshandlungen auf Seiten des Verletzten Rechtsanwaltskosten anfallen. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus: „Die [Firma] und der Beklagte [Geschäftsführer der Firma] haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. … Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegen- über der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern – wie hier – auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.“ Zum Volltext der Entscheidung: