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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2016

    FG Münster, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 14 K 1542/15 AO (PKH)
    § 31 S.3 EStG, § 37 Abs. 2 AO

    Das FG Münster hat entschieden, dass von der Verwaltung für eine elektronische Akte angefertigte Scans von Originalunterlagen nicht den gleichen Beweiswert haben wie die Originalunterlagen selbst. Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung die Originalunterlagen nach dem Einscannen vernichtet. Die Antragstellerin hatte in dem vorliegenden Verfahren behauptet, dass ihre Unterschrift unter einem Antrag gefälscht worden sei. Ein Sachverständiger für Handschriften erklärte, er könne nicht den Nachweis führen, ob die Unterschrift tatsächlich von dem Unterschreibenden und nicht von einem Dritten nachträglich auf das Dokument aufgebracht worden sei. Er könne lediglich überprüfen, ob die Unterschrift selbst gefälscht sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az.  14c O 99/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung (wegen irreführender Verwendung eines fremden QR-Codes) erlassen, obwohl der Antragsgegner außergerichtlich per Fax eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das Original der fraglichen Unterlassungserklärung erreichte, soweit überhaupt zur Post gegeben, nie den Antragsteller/dessen Bevollmächtigte, obwohl diese die Nachreichung des Originals verlangten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10
    § 138 BGB, § 434 BGB, § 442 BGB

    Der BGH hat einem eBay-Schnäppchenjäger de facto einen Schadensersatzanspruch zugebilligt, nachdem dieser bei einer 1-EUR-Startpreisauktion ein üblicherweise 24.000 EUR teures VERTU-Handy für 782,00 EUR ersteigert hatte und später feststellte, dass es sich nicht um ein Original, sondern um ein Plagiat handelte. Der Käufer verlangte Schadensersatz in Höhe von 23.218,00 EUR, also die Differenz zu dem handelsüblichen Preis eines Original-VERTU-Handys. Eine Absage erteilte der Senat der Vorinstanz, die zu Gunsten des Verkäufers entschieden hatte, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Herkunft des Handys vereinbart worden sei, was bereits an dem geringen Startpreis von 1,00 EUR zu erkennen gewesen sei. Auch habe es sich angesichts der großen Preisdifferenz nicht um ein nichtiges wucherähnliches Rechtsgeschäft gehandelt. Hiervon könne bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheide sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenübergestanden hätten. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, wo nun geprüft werden darf, wie der (offensichtlich zu bejahende) Schadensersatzanspruch korrekt zu begründen ist. Sämtliche rechtlichen Argumentationsmittel, die gegen einen Schadensersatzanspruch sprechen, hat der BGH zumindest eliminiert.  Zur Pressemitteilung Nr. 40/12012 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    LG Bremen, Beschluss, Az. 4 T 282/11
    § 88 Abs. 1 ZPO

    Das LG Bremen wertet neuerdings die Vollmachtsrüge gemäß § 88 Abs. 1 ZPO als Rechtsmittel und legt der rügenden Partei die Kosten auf, wenn der gegnerische Rechtsanwalt – gut vorbereitet – fristgerecht eine Originalvollmacht vorlegt. Hintergrund: Die Vollmachtsrüge ist eher ein prozessuales Stilmittel aus der Kategorie „Bäh, wat habt ihr für ’ne fiese Charakter!“ (vgl. „Die Feuerzangenbowle“). Die Rüge wird gelegentlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben, welche nach dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stattfindet oder – seltener – dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgeht. In derartigen Fällen kann die Vollmacht nämlich nicht nachgereicht werden, da eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unstatthaft ist (§ 294 Abs. 2 ZPO). Reisen die Originalvollmacht und der Prozessbevollmächtigte also nicht gemeinsam zum Termin, und kann der Mandant seinem Anwalt die Vollmacht zur Prozessvertretung nicht noch in der Gerichtsverhandlung selbst  erteilen, so wird die einstweilige Verfügung allein deswegen aufgehoben. Das LG Bremen toleriert solche taktischen Manöver der Anwälte offensichtlich nicht und hat mit o.g. Entscheidungen ein entsprechendes Zeichen gesetzt. Der Beschluss der Kammer wurde vom Oberlandesgericht Bremen bestätigt. Das Landgericht habe als Beschwerdegericht entschieden (OLG Bremen, Beschluss vom 12.1.2012, Az. 1 W 81/11).

  • veröffentlicht am 27. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.04.2011, Az. 91 O 32/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWG

    Das LG Berlin hat per einstweiliger Verfügung bestimmt, dass ein Militärmusikfest mit der Bezeichnung „Berlin Tattoo“ nicht mit dem Zusatz „Original“ beworben werden darf, wenn damit – in unzutreffender Weise – angedeutet wird, dass es sich um die Fortführung einer Veranstaltungstradition handelt. Auch die Behauptung, das Festival werde „nicht mehr“ von einem bestimmten Verband (Deutscher Bundeswehrverband) durchgeführt, sei irreführend, wenn dieser Verband das Festival noch nie durchgeführt habe, sondern eine eigens gegründete Gesellschaft dafür zuständig gewesen sei. Durch die unzutreffenden Angaben könnten jedoch Kunden zum Kartenkauf verlockt werden, die diese anderenfalls nicht erworben hätten, so dass die Bagatellgrenze überschritten sei.

  • veröffentlicht am 26. September 2011

    OLG Köln, Urteil vom 11.06.2010, Az. 6 U 23/10
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Buch(bild)bandes u.a. mit der Wendung „wieder erhältlich“ irreführend ist, wenn die Neuauflage sich wesentlich vom früheren Original unterscheidet. Vorliegend wurde ein Bildband neuaufgelegt, dessen Originalauflage mehrere Rekorde gebrochen hatte, z.B. hinsichtlich des Gewichtes und des Preises. In der von der Antragsgegnerin beworbenen Neuauflage waren allerdings insgesamt 74 Bilder durch andere ersetzt worden. Die Bewerbung mit u.a. „wieder erhältlich“, „neue Ausgabe“ oder „ist wieder da“ sei jedoch geeignet, die Fehlvorstellung beim Publikum hervorzurufen, dass es sich um eine inhaltlich identische Ausgabe (nur in verkleinerter Form) handele. Dadurch werde eine Kaufentscheidung in erheblicher Weise beeinflusst, so dass die Werbung zu untersagen war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09
    § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 77/2011 entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Es sei nicht zwingend anzunehmen, dass der Endverbraucher erkenne, dass es sich um die Imitation eines Markenprodukts handele. Der BGH wies den Rechtsstreit allerdings zurück an das Berufungsgericht zur weiteren Unterscheidung, da das beklagte Unternehmen die eigenen Parfums auch Fachhändlern angeboten habe. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstelle. Zum Volltext der Pressemitteilung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    LG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az. 33 O 126/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG; § 477 BGB

    Das LG Köln hat nach einem Bericht der Kollegen Lampmann, Behn & Rosenbaum entschieden, dass Hinweise wie „Wir vertreiben absolute Marken-Originalware“, „Originalprodukte“ oder/und „ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH“ beim Vertrieb von Markenware keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen und somit auch nicht abgemahnt werden können. Die erstaunliche Begründung: Der Verkehr wisse, dass es sich bei der Bewerbung der Originalqualität – in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe – um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handele. Eine Irreführung scheide aus, wenn der Verkehr erkenne, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handele. Anders entschieden hatte das LG Bochum, welches sich auf Grund des im deutschen Wettbewerbsrecht geltenden „fliegenden Gerichtsstandes“ über Anträge auf einstweilige Verfügungen bei o.g. Hinweisen freut. Zum Volltext der Kölner Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
    §§
    61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2010

    OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 U 914/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Nürnberg berichtet in einer Pressemitteilung von einem (nicht rechtskräftigen) Urteil gegen einen Lebensmittel-Discounter. Diesem wurde untersagt, eine CD-Box mit dem Titel „100 Number 1 Hits“ zu vertreiben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht (nur) um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handele, sondern auch um Live-Aufnahmen und zu einem großen Teil um so genannte Re-Recordings (Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehrerer Mitglieder der Originalgruppe). Dies sei für den Verbraucher nicht erkennbar gewesen. In der Internetwerbung wurde darauf nicht hingewiesen und bei der CD-Box habe der Verbraucher erst die verschlossene Cellophanhülle entfernen, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnehmen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis lesen müssen. Die besondere Wertschätzung der Musikstücke beruhe jedoch gerade auf den damals in den Hitlisten vertretenen Originalversionen. Dies gelte auch bei einer für einen geringen Preis (4,99 EUR für 5 CDs) vertriebenen Sammlung.

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