Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Die unwahre Angabe, ein Unternehmen werde nicht mit Originalteilen beliefert, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 13. März 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 14c O 106/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Äußerung, ein Konkurrenz-Unternehmen werde nicht (mehr) mit Originalteilen beliefert (hier: Original-Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien für Frankiermaschinen) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um eine Angabe zur Verfügbarkeit von Waren. Eine Täuschung darüber, ob ein Unternehmen über bestimmte Waren verfüge oder eben nicht verfüge, sei geeignet, die Kaufentscheidung von potentiellen Kunden zu beeinflussen, so dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich solcher Äußerungen bestehe. Das beklagte Unternehmen hafte dabei auch für Äußerungen, die von beauftragten Kurierfahrern getätigt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung: