Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die einmalige Belieferung eines Händlers kann für die rechtserhaltende Nutzung einer Marke ausreichenveröffentlicht am 22. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 156/10
§ 26 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke auch ein einzelner Liefervertrag mit einem Kunden ausreichen kann. Dies hänge dann von dem Umfang des Vertrages und der Bedeutung für den Markeninhaber ab. Eine rechtserhaltende Benutzung im Inland (hier: Deutschland) sei auch dann gegeben, wenn an einen Händler in Deutschland geliefert werde, der die Ware seinerseits im Ausland weiter veräußern würde. Die Lieferung an deutsche Lager belege eine inländische Nutzung und unterscheide sich grundlegend von einer nur zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik. Der Umfang von 2.316 Fernsehgeräten reiche für die Annahme der Markennutzung aus. Zum Volltext der Entscheidung: