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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az. 2 U 107/2006
    §§ 3, 4 Nr. 11 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass in der Werbung „Erste Fachanwältin für Verkehrsrecht und erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Unstreitig war in diesem Fall, dass dem Rechtsanwalt in zeitlicher Hinsicht als erstem Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verliehen worden war. Ebenso unstreitig war die Rechtsanwältin die erste Rechtsanwältin, der als Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Verkehrsrecht“ verliehen worden war. In zeitlicher Hinsicht war allerdings einem anderen Rechtsanwalt, der ebenfalls Mitglied der der klagenden Rechtsanwaltskammer war, schon früher die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zuerkannt worden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
    § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
    UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Wie Heise berichtete, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Zukunft eine Änderung der Gerichtsstandsregelungen. Gemäß § 32 ZPO und inhaltsgleicher Sonderregelungen in speziellen Gesetzen können gerichtliche Entscheidungen dort beantragt werden, wo eine „unerlaubte Handlung“ begangen worden ist. Dies ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet bekanntlich jeder Ort, an dem der fragliche Verstoß am Bildschirm abgerufen werden kann, also überall. Nunmehr gehe aus einem Schreiben des Bundesjustizministeriums hervor, so heise.de, „dass bei Internet-Delikten nur noch jenes Gericht angerufen werden kann, in dem der Rechteinhaber oder der potenzielle Verletzer seinen Wohnsitz hat“. In der Folge kann dann etwa nicht mehr der Münchener Abmahner den Berliner Onlinehändler vor einem Hamburger Gericht verklagen. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Gesetzeserlass dazu führt, dass Onlinehändler den Wahl ihres Niederlassungsorts davon abhängig machen, wie abmahnfeindlich das jeweils zuständige Landgericht eingestellt ist bzw. die bekannten Serienabmahner ihre „Geschäftstätigkeit“ an die abmahnungsfreundlichsten Gerichtsorte verlegen. Dies könnte möglicherweise Wirtschaftsentwicklungen in längst vergessenen ländlichen Regionen der Bundesrepublik beflügeln, aber auch umgekehrt bekannte Landgerichte zu einem Umdenken in ihrer abmahnfreundlichen Entscheidungspolitik bewegen.

  • veröffentlicht am 18. November 2008

    BGH, Urteil vom 08.01.2008, Az. X ZR 97/05
    §§ 269, 439, 635 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Nachbesserung einer Sache auf Grund eines Gewährleistungsanspruchs bei Vorliegen eines Mangels im Zweifel an dem Ort durchzuführen ist, an dem die Sache sich vertragsgemäß befindet. Liegen anderweitige Absprachen der beteiligten Parteien vor, sind diese im Bestreitensfall dem Gericht nachzuweisen. Sowohl die Kosten der Nachbesserung als auch die Transportkosten sind vom gewährleistungspflichtigen Unternehmer zu tragen.

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