Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Bei einer notariellen Unterlassungserklärung ist für die Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständigveröffentlicht am 19. März 2015
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 34 AR 35/15
§ 13 UWG, § 14 UWG, § 26 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 26 Abs. 2 ZPO, § 281 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 797 Abs. 3 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass bei einer notariellen Unterlassungserklärung für die Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig ist. Der örtliche Gerichtsstand sei nicht nach den besonderen Vorschriften des UWG zu bestimmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Bei Persönlichkeitsverletzung im Internet gilt doch der „fliegende Gerichtsstand“ – entgegen AG Charlottenburgveröffentlicht am 18. Mai 2011
LG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 27 S 20/10
§§ 32: 35 ZPODas LG Berlin hat eine viel beachtete Entscheidung des AG Charlottenburg (hier) aufgehoben. Die Vorinstanz war noch der Auffassung, für Persönlichkeitsverletzungen gelte nicht der fliegende Gerichtsstand. Nun hat das Landgericht das Verfahren wieder mit der bundesweit geltenden Rechtslage in Einklang gebracht. Demnach gilt auch in Berlin: Für Persönlichkeitsverletzungen (etwa im Internet) gilt für die Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit das Prinzip des fliegenden Gerichtsstands. Allerdings hat die Kammer die Revision zugelassen mit dem Hinweis: „Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat … . Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetnetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug besteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.“ Die Entscheidung ist rechtskräftig (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2012, Az. VI ZR 141/11). Zum Volltext der Entscheidung: