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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Mai 2012

    BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 75/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG; Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO

    Der BGH hat entschieden, dass die Ausstrahlung von italienischen Fernsehsendungen, die den Bestandteil „Oscar“ im Titel tragen und italienische Preisverleihungen zum Inhalt haben, von den Inhabern der deutschen Wortmarke „OSCAR“ in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann. Bei den Markeninhabern handelt es sich um die Veranstalter der us-amerikanischen „Academy Awards“, auch „Oscar-Verleihung“ genannt. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs ist nicht allein die bloße Möglichkeit, die Sendungen des italienischen Fernsehens auch in Deutschland zu sehen, sondern das Angebot müsse einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweisen. Dies müsse im Wege der Gesamtabwägung festgestellt werden. Von dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und einer markenmäßigen Verwendung sei hingegen auszugehen. Zitat:
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  • veröffentlicht am 12. August 2011

    LG Berlin, Urteil vom 02.08.2011, Az. 16 O 168/10
    §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 97 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit b), lit c) GMV

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Axel-Springer-AG unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ keine Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen darf. Geklagt hatte die Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills. Aus der Pressemitteilung des LG Berlin vom 09.08.2011: „Diese [die Academy] vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe „Oscar“ und hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 6 W 91/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung näher zu den Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes als Grundlage des Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern ausgeführt. Grundsätzlich sei bei Filmen und Musik von einer Verwertungsphase von 6 Monaten seit Veröffentlichung auszugehen (vgl. hier und hier). Nach Ablauf dieser Zeit stelle ein Up-/Download in einer Tauschbörse regelmäßig keinen Verstoß in gewerblichem Ausmaß dar. Diese Phase könne unter bestimmten Umständen aber auch länger sein. Werde ein Film beispielsweise mit mehreren „Oscars“ prämiert, könne vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung eine neue Frist von sechs Monaten in Gang gesetzt werden, die die Verwertungsphase insgesamt verlängere.

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