Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Die Einleitung zweier paralleler Verfahren (Marken- und Wettbewerbsrecht) aus demselben Lebenssachverhalt ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 23. Februar 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, aus demselben Lebenssachverhalt zwei getrennte Unterlassungsverfahren (einmal aus Wettbewerbsrecht, einmal aus Markenrecht) einzuleiten. Bei kerngleichen Verletzungshandlungen sei die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfall – wie vorliegend – ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Stuttgart: Zum Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit bei ergebnisorientierter Auswahl eines Gerichts / Der Designschutz bei Ersatzteilenveröffentlicht am 13. März 2015
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14 – nicht rechtskräftig
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, Art. 27 EuGGV, Art. 28 EuGGV, Art. 95 GGVDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Kläger nicht ein Gericht anruft, dessen für sein Rechtsanliegen grundsätzlich abschlägige Positionen er bereits kennt. Eröffne das Gesetz einer Partei im Ansatz diese Wahlmöglichkeit, dürfe sie sie auch ausüben. Die Anrufung eines Gerichts in beiderseitiger Kenntnis einer abweichenden anderweitigen gerichtlichen Beurteilung macht jene durch Vermeidung nicht ungeschehen, sondern bietet die Chance oder das Risiko für die Klägerin, dass deshalb alsbald eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt wird und werden müsse (§ 543 ZPO). Der BGH habe die bewusste Wahl unterschiedlicher Gerichtsstränge zur Klärung der nämlichen Frage im einerseits Verfügungs-, andererseits Hauptsacheverfahren nicht als Moment der Rechtsmissbräuchlichkeit angesehen. Im Übrigen erläuterte der Senat (abschlägig) die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit in Bezug auf die parallele Geltendmachung von diversen geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen im In- und Ausland. Gegen die Entscheidung wurde beim BGH Revision eingelegt (Az. I ZR 226/14). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Im Wettbewerbsrecht kann trotz Prozessvergleich mit Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittelantrag gestellt werdenveröffentlicht am 6. Juni 2014
BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 3/12
§ 890 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen kann, wenn der Schuldner im Vergleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, und zwar auch dann, wenn der Unterlassungsschuldner noch nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Der Lizenznehmer eines Patents ist an einer Verletzungsklage gehindert, wenn der Patentinhaber selbst geklagt hatveröffentlicht am 17. Mai 2013
BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az. X ZR 70/12
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 325 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent keine Klage gegen einen Verletzer erheben kann, wenn der Patentinhaber bereits geklagt hat. Solange letztere Klage rechtshängig ist, ist der Lizenznehmer an einer eigenen Durchsetzung seiner Rechte gehindert. Ein Urteil im Prozess des Inhabers wirkt in der Folge auch gegen den Lizenznehmer als Dritten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Einleitung von Hauptsacheverfahren parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht immer rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 8. April 2010
OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechtsmissbräuchlich ist, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Es könne sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere. Im vorliegenden Fall lehnte der Senat allerdings einen Rechtsmissbrauch ab, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landgericht abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Abschlussschreiben vom 07.01.2008 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte. (mehr …)