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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 127/14
    § 24 MarkenG; § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber einer Arzneimittelmarke, der nach Erhalt einer erforderlichen Vorabinformation  eines Parallelimporteurs diesen auf Grund dieser Information wegen einer Markenverletzung (Verpackungsgestaltung) abmahnt, keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat. Ein Unterlassungsanspruch sei wegen einer drohenden Markenverletzung zwar gegeben, eine Kostenerstattung widerspreche jedoch Treu und Glauben, da die Vorabinformation zwischen Importeur und Markeninhaber dazu diene, unter redlichem Bemühen die berechtigten Interessen des jeweils anderen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 10 LA 48/12
    Art. 34 AEUV; § 15d PflSchG, § 2 Nr. 17 PflSchG, § 28 Abs. 1 PflSchG, § 30 PflSchG, § 46 Abs. 1 S. 2 PflSchG; Art. 52 Abs. 1 EGV 1107/2009, Art. 28 EGV 1107/2009

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Firma in Deutschland ein von einem anderen Unternehmen produziertes und verpacktes Pflanzenschutzmittel nach einer Umverpackung und Neuetikettierung in den Niederlanden nicht ohne Vertriebserweiterung oder eigene Zulassung wiedereinführen darf. Sonst lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei einem solchen  Pflanzenschutzmittel, das weder die Originalverpackung noch das Originaletikett des Zulassungsinhabers aufweise, überhaupt um eine Wiedereinfuhr eines in Deutschland hergestellten und zugelassenen Mittels handele. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
    § 24 MarkenG


    Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.

  • veröffentlicht am 4. Juli 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 5 U 106/08
    §§ 11; 16c Abs. 1 PflSchG; §§ 3; 4 Nr. 10; 5 Abs. 1; 11 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Pflanzenschutzmittel aus dem Ausland nur dann importiert werden dürfen, wenn feststeht, dass sie im Herkunftsland zugelassen sind. Eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches sich auf ein Referenzmittel bezieht, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr hat der Importeur nachzuweisen, dass es sich bei dem von ihm importierten Pflanzenschutzmittel um das Referenzmittel handelt oder aber ein anderes Produkt, für welches die Verkehrszulassung gegeben ist. Die Beklagte hatte unter anderem unter dem Namen „Realchemie Tribenuronmethyl“ ein Produkt auf den Markt gebracht, das mit dem Herbizid POINTER® der Klägerin identisch sein sollte (bzw. sein soll). Auf der Produktverpackung fand sich der Hinweis „chemisch identisch mit POINTER®“ sowie der weitere Hinweis „Zulassungsinhaber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH“. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie habe in Deutschland ihr Produkt in einer Zusammensetzung auf den Markt gebracht, welche – entgegen den Angaben auf der Produktverpackung – nicht chemisch identisch mit POINTER® sei.

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 5 U 182/05
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb von in den USA hergestellten Vervielfältigungsstücken von DVDs in Deutschland und in der EU ohne Genehmigung des Lizenzrechteinhabers für den europäischen Raum nicht zulässig ist. Die Klägerin hatte das exklusive Verbreitungsrecht des Bild- und Tonträgers für den europäischen Raum inne. Die Beklagte hatte wiederum einen Bild- und Tonträger, der dieselben Filmwerke enthält und der ersichtlich nicht unmittelbar von der Klägerin stammt, in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes komme hier nicht zum Tragen. Die Beklagte hatte die streitgegenständlichen DVDs über eBay mit dem Zusatz „(Canadian Limited Edition)“ vertrieben. Von der behaupteten Erschöpfung, für die die Beklagte beweispflichtig sei, sei das Gericht jedoch nicht überzeugt worden. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass die streitgegenständlichen DVDs bereits im Inland vertrieben worden seien, da es sich eben um eigens im Ausland hergestellte Exemplare handele. Es genüge nicht, dass ein schwedischer Zwischenhändler tätig geworden sei. Spezifizierter weiterer Vortrag fehle. Auch der Region-Code 0 sowie das Enthalten einer deutschen Tonspur besage nichts hinsichtlich der beabsichtigten Vertriebsgebiete. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Konfigurationen des Regional-Codes stets mit regionalen Vertriebsbeschränkungen des Berechtigten deckungsgleich seien. Der Rechtsinhaber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

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