Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Parfümperlen“ ist kein unterscheidungskräftiges Kennzeichen für Waschmittel / Schutzhindernisveröffentlicht am 7. Februar 2013
BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 24 W (pat) 503/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Parfümperlen“ nicht als Wortmarke für Waschmittel u.a. angemeldet werden kann. Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, die lediglich einen Sachhinweis auf solche Produkte liefere, die Perlen oder perlenförmige Elemente mit Duftstoffen beinhalteten oder die in Perlenform angeboten oder vertrieben würden. Dies gelte auch für weitere angemeldete Waren für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zum Volltext der Entscheidung: