Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Nur der ausschließliche Lizenznehmer eines Patents darf aus eigenem Recht gegen Verletzungen vorgehenveröffentlicht am 22. Januar 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 30/15
§ 15 Abs. 3 PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur ein ausschließlicher Lizenznehmer eines Patents aktiv legitimiert ist, gegen Verletzungen des Patents aus eigenem Recht vorzugehen. Die Ausschließlichkeit der Lizenz ist von ihm nachzuweisen. Hat der Patentinhaber jedoch vor Erteilung der so bezeichneten ausschließlichen Lizenz bereits einfache Lizenzen vergeben, so werden diese nicht unwirksam, d.h. der „ausschließliche“ Lizenznehmer kann das Patent gerade nicht unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Aus diesem Grund sei die Klägerin als einfache Lizenznehmerin anzusehen, welche nicht aus eigenem Recht aus den § 139 ff PatG vorgehen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Auslegung eines Klagepatents durch das Gerichtveröffentlicht am 6. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 02.06.2015, Az. X ZR 103/13
§ 14 PatG; Art. 69 EPÜ
Der BGH hat entschieden, dass in einem Patentverletzungsverfahren das Klagepatent durch das erkennende Gericht selbständig auszulegen ist und keine Bindung an eine Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem gegen das Klagepatent anhängigen Patentnichtigkeitsverfahren besteht. Dies schließe auch die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelange, das von demjenigen abweiche, das der BGH in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen habe. In diesem Fall wäre allerdings die Revision zuzulassen. Zum Volltext der Entscheidung hier. - BGH: Bei einer Beschwerde durch mehrere Patentinhaber hat jeder die Beschwerdegebühr zu bezahlenveröffentlicht am 29. September 2015
BGH, Beschluss vom 18.08.2015, Az. X ZB 3/14
§ 6 Abs. 2 PatKostGDer BGH hat entschieden, dass bei einer Rechtsbeschwerde von mehreren Patentinhabern jeder Patentinhaber die Beschwerdegebühr zu entrichten hat. In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist nach Auffassung zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zum Nichtigkeitsantrag im Patentrecht wegen angeblich unzureichender Offenbarung einer Erfindungveröffentlicht am 21. September 2015
BGH, Urteil vom 16.06.2015, Az. X ZR 67/13
§ 4 S. 1 PatGDer BGH hat zu der Frage entschieden, in welchem Umfang eine Erfindung zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann und ein entsprechendes Patent eingetragen werden kann. Insbesondere hat der Senat entschieden, wann eine erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 S. 1 PatG ausscheidet, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Wer sein Gebrauchsmuster (Patent) in Papierform anmeldet, weil die Software für eine (billigere) elektronische Anmeldung nicht mit seinem Betriebssystem kompatibel ist, hat gleichwohl die Kosten einer Papieranmeldung zu tragenveröffentlicht am 17. September 2015
BPatG, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13
§ 1 Nr. 2 ERVDPMAV, § 2 Nr. 5 ERVDPMAV, § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostGDas BPatG hat entschieden, dass derjenige, der ein Gebrauchsmuster in Papierform anmeldet gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG die dafür entstehende volle Gebühr zu entrichten hat und nicht etwa Anspruch auf eine Ermäßigung für eine (hypothetische) elektronische Anmeldung hat, weil die dafür notwendige Software nur für das Betriebssystem Microsoft Windows zur Verfügung steht. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2015, AZ. X ZB 8/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts ist unzulässigveröffentlicht am 16. September 2015
BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14
§ 9 PatKostG, § 11 Abs. 3 PatKostGDer BGH hat entschieden, dass gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz (Gebührenanfall) weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 PatKostG. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Keine BGH-Entscheidung ohne Erstbewertung des Standes der Technik durch ein Patentgerichtveröffentlicht am 9. September 2015
BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. X ZR 64/13
§ 119 Abs. 3, Abs. 5 PatGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass es ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens sei, dass die Patentfähigkeit zunächst durch das auch mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Patentgericht bewertet und diese Bewertung durch den Bundesgerichtshof überprüft werde. Eine Endentscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 119 Abs. 5 PatG) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012, X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 6062 Polymerschaum I). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur wettbewerblichen Eigenart eines vormals patentrechtlich geschützten Produktesveröffentlicht am 20. August 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
§ 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWGDer BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuGH: Die „Gemeinnützigkeit“ von sog. „standardessenziellen Patenten“ und die Verpflichtung zur Erteilung von Zwangslizenzen blockiert nicht per se Unterlassungsansprücheveröffentlicht am 17. Juli 2015
EuGH, Urteil vom 16.07.2015, Az. C-170/13
Art. 102 AEUVDer EuGH hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Inhaber eines standardessenziellen Patents ist und sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sogenannte FRAND-Bedingungen: „fair, reasonable and non-discriminatory“) eine Lizenz für dieses Patent zu erteilen, gleichwohl nicht tatenlos zusehen muss, wie ein Fremdunternehmen das Patent rechtswidrig einsetzt. Hat der Rechteinhaber dem Fremdunternehmen den Abschluss einer Lizenz unter FRAND-Bedingungen angeboten und nimmt dieses das Angebot nicht an, kann der Rechteinhaber patentrechtlich auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung vorgehen, wie jeder andere Rechteinhaber. Umgekehrt werden durch diese Entscheidung auch die Rechte von Patentverletzern gestärkt, da sie zukünftig nicht mehr ohne Vorwarnung mit Verkaufsverboten überzogen werden können. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG München I: Zum derivativen Erzeugnisschutz für unkörperliche Gegenstände / Verfahren zur Genuntersuchungveröffentlicht am 29. Juni 2015
LG München I, Urteil vom 20.11.2014, Az. 7 O 13161/14
§ 9 S. 2 Nr. 3 PatGDas LG München I hat entschieden, dass auch für unkörperliche Gegenstände (hier: Genanalyse) ein sog. derivater Erzeugnisschutz gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG bestehen kann. Notwendig sei allerdings, dass der unkörperliche Gegenstand verkehrsfähig sei, auf einem Speichermedium befindlich mehrfach benutzt werden könne und eine Prägung durch die erfindungswesentlichen Merkmale des geschützten Verfahrens. Reines Know-How, bei dem der Wert des Gegenstandes in der einmaligen Informationsübermittlung bestehe, sei hiervon ausgenommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)