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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2015

    BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 5/14
    § 11 RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Vergütung des Patentanwalts gegen seinen Auftraggeber (!) nicht nach § 11 RVG  festgesetzt werden kann. Der Patentanwalt sei weder ein Rechtsanwalt im Sinne der Norm, noch sei seine Vergütung gesetzlich bestimmt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stehen ihr Ausnahmecharakter und ihr Sinn und Zweck entgegen. § 11 RVG erlaube die Schaffung eines schnell erreichbaren Titels allein für den Rechtsanwalt, dessen Vergütung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ohne Schwierigkeiten zu bestimmen sei. § 143 Abs. 3 PatG und § 140 Abs. 3 MarkenG sprächen gleichfalls nicht für eine Anwendung des § 11 RVG auf den Patentanwalt, da diese Vorschriften allein das Verhältnis zwischen den Prozessparteien beträfen, nicht aber das Verhältnis des Parteivertreters zum eigenen Mandanten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2014

    BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az. X ZR 42/13
    § 113 S. 1 PatG, § 5 Abs. 1 PatAnwO, § 1 Abs. 1 PatAnwZEignPrG

    Der BGH hat entschieden, dass ein beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta eingetragener „IP Attorney (Malta)“ nicht postulationsfähig für Patentsachen vor dem Bundegerichtshof ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2013, Az. 6 W 60/13
    § 155 PatAnwO, § 156 PatAnwO; § 13 RVG; § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten eines Patentassessors in einer Patentsache ebenso wie die eines Patentanwalts erstattungsfähig sind, wenn der Patentassessor im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tätig war und die Partei hierfür mit Kosten in der entsprechenden Höhe belastet worden ist. Dies ergebe sich jedenfalls aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ob die Regelung des § 143 ABs. 3 PatG anwendbar wäre, hat das Gericht offen gelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. August 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 17 W 135/12
    § 52 Abs. 4 GeschmMG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zwangsvollstreckungssache (Zwangsgeld), die dem Erkenntnisverfahren in einer Geschmacksmustersache nachfolgt, keine Gebühren für einen hinzugezogenen Patentanwalt zu erstatten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Geschmacksmustersache mehr vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist – auch bei weiter Auslegung – nicht jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Verfahren der Zwangsvollstreckung ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache. Vorliegend ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen ungenügend erteilter Auskunft (Lieferanten, Abnehmer, Umsätze). Dies sei weder als Geschmacksmustersache zu bewerten noch sei dafür die besondere Sachkunde eines Patentanwalts erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 70/11
    § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 670 BGB, § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG

    Der BGH hat in einem weiteren Fall der anwaltlichen Gebührenschinderei in Markensachen entgegengewirkt. Eine beliebte Methode der Gebührenmaximierung gerade von „etablierten“ Kanzleien im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist es, neben dem Rechtsanwalt noch einen Patentanwalt in das Verfahren hineinzuzwängen, um höhere Gebühren vereinnahmen zu können, mit teilweise abenteuerlichen Begründungen. Im vorliegenden Fall hielt es eine Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (!) für erforderlich, einen Patentanwalt die Markenrecherche (!) durchführen zu lassen, um doppelt bei der Gegenseite abkassieren zu können. Dem hat der Senat einen Riegel vorgeschoben. Zitat: „Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz muss über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügen und ist regelmäßig dazu imstande, im Rahmen einer Abmahnung eine Markenrecherche durchzuführen (vgl. BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 26 – Kosten des Patentanwalts II). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Streitfall gebotene Recherche keine Besonderheiten aufwies, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst in der Lage gewesen wäre, im Rahmen der Abmahnung eine Markenrecherche hinsichtlich des Zeichens „Schneeflöckchen“ durchzuführen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11
    § 143 Abs. 3 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Gebühren eines Patentanwaltes in Patentstreitsachen immer erstattungsfähig sind, sofern der Patentanwalt irgendeine streitbezogene, d. h. die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde oder zumindest zu fördern geeignete Tätigkeit ausgeübt hat. Das Gericht führte dazu aus: Auf eine sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts komme es auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht an. Es sei lediglich entscheidend, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld entstanden sei. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung tatsächlich auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, sei ohne Belang. Dies gelte ebenso für die Erstattung einer Terminsgebühr. Dafür reiche es aus, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolge. Nicht erforderlich sei, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung erbringe. Die Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am Termin stelle sich lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, welche zu verneinen sei, wenn bereits vorher verlässlich feststehe, dass in dem Termin überhaupt keine Erörterung der Streitsache stattfinde, zu der der Patentanwalt etwas beitragen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 W 25/12
    § 140 Abs. 1 MarkenG, § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt immer erstattungsfähig sind. Es handele sich um eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG. Eine weitere Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, finde nicht statt. Eine solche sei lediglich bei der Frage erforderlich, ob die vorgerichtlichen Abmahnkosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien (Urteil des BGH). Im Klageverfahren – auch wenn es dabei um dieselben Abmahnkosten ginge – sei § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch zwingend anzuwenden, auch trotz möglicher Wertungswidersprüche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.01.2012, Az. 6 U 107/10
    § 683 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem Markeninhaber bei einer Abmahnung kein Erstattungsanspruch für eine Geschäftsgebühr sowohl für den Rechtsanwalt als auch den Patentanwalt zusteht, wenn der Patentanwalt die Abmahnung entworfen und der Rechtsanwalt diese dann überarbeitet hat. Für die Erstattungsfähigkeit sei erforderlich, dass spezifische patentanwaltstypische Leistungen erforderlich gewesen seien und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 181/09 (Kosten des Patentanwalts II)
    §§
    677, 683 Satz 1, 670 BGB; § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer markenrechtlichen Abmahnung die Kosten eines Patentanwalts nur dann zu erstatten sind, wenn seine Hinzuziehung erforderlich war und er für Patentanwälte typische Tätigkeiten ausgeübt hat. Über das Vorverfahren berichteten wir bereits hier. Als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung komme § 140 Abs. 3 MarkenG nicht zur Anwendung, weder direkt noch analog, da sich diese Vorschrift allein auf das gerichtliche Verfahren beziehe. Gemäß den o.g. Vorschriften müsse der Abmahner jedoch darlegen, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Anderenfalls wäre die Folge, dass in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einschaltung eines Patentanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten unter leichteren Voraussetzungen zu erstatten wären als die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten. Für eine solche Privilegierung der patentanwaltlichen gegenüber der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gebe es keinen Grund. Zu den typischen Tätigkeiten gehörten etwa Recherchen zum Registerstand oder der Benutzungslage einer Marke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2011

    BGH, Beschluss vom 22.02.2011, Az. X ZB 4/09
    §§ 15 Abs. 1 S. 2; 143 Abs. 1 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass der Begriff der „Patentstreitsache“ grundsätzlich weit auszulegen ist, allerdings nicht jeden Rechtsstreit umfasst, welcher sich mit einem Patent befasst. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Vorprozess vom Beklagten – erfolglos – die Übertragung eines Patents aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung und schließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Um diese Ansprüche abzuwehren, hatte der Beklagte einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt beauftragt. Hierzu der Senat (Zitat): „Weder wurde vom Kläger ein Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht, noch lag dem Klagebegehren ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis zugrunde. Der bloße Umstand, dass das Patentgesetz die Übertragbarkeit von Patentrechten anordnet (§ 15 Abs. 1 Satz 2), genügt nicht, um anzunehmen, dass ein jeder Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung (zumindest auch) eines Patents verpflichtet, deswegen ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betrifft. Ein solches Vertragsverhältnis kann auch nicht ohne weiteres als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis angesehen werden. Denn das Patent kann im vertraglichen Kontext lediglich als vermögenswertes Recht, gegebenenfalls unter anderen, Erwähnung finden.“ Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Erstattung der Kosten des Patentanwalts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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