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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. X ZR 81/13
    Art. 69 EPÜ; § 14 PatG; Art. II § 3 IntPatÜbkG i.d.F vom 20.12.1991

    Der BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine patentrechtliche angegriffene Ausführungsform vom Patent eines anderen äquivalenten Gebrauch macht, so dass eine Gleichwirkung vorliegt, die zu einer Patentverletzung führt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Nach Mitteilung von heise.de hat das US-Patentamt vorläufige neue Richtlinien für die Vergabe von Patentansprüchen aufgestellt, wonach es in den USA keinen gewerblichen Rechtsschutz mehr für Computerprogramme „als solche“ geben soll (JavaScript-Link: heise). Die Richtlinien gelten bis zu einem für das kommende Jahr erwarteten Grundsatzbeschluss des Berufungsgerichts Court of Appeals for the Federal Circuit, welches derzeit Eingaben von Befürwortern und Gegnern des Berufungsurteils sammelt (JavaScript-Link: heise2). Die Behörde setzt damit bereits das Urteil des Bundesberufungsgerichts vom Oktober 2008 um. Zugleich übernimmt die Behörde die entsprechende Norm aus dem Europäischen Patentübereinkommen (JavaScript-Link: EPO).

  • veröffentlicht am 31. Mai 2009

    Nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums hat der Deutsche Bundestag am 28.05.2009 einen Ge­setz­ent­wurf zur Ver­ein­fa­chung und Mo­der­ni­sie­rung des Pa­tent­rechts be­schlos­sen (Entwurf). Das Ge­setz soll Ver­fah­ren vor dem Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt, dem Bun­des­patent­ge­richt und dem Bun­des­ge­richts­hof in Pa­tent- und Mar­ken­sa­chen vereinfachen. Im Arbeitneh­mer­er­fin­dungs­recht wer­den dem Vernehmen nach Ver­fah­rens­re­ge­lun­gen mo­der­ni­siert und über­flüs­si­ge oder un­zweck­mä­ßi­ge Re­ge­lun­gen auf­ge­ho­ben. Zukünftig soll eine „Inanspruchnahmefiktion“ gelten: Arbeitnehmererfindungen gehen dann vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt.“In der Sache bleibt es aber bei dem be­währ­ten In­ter­es­sen­aus­gleich: Der Ar­beit­ge­ber hat grund­sätz­lich einen An­spruch auf Diens­ter­fin­dun­gen des Ar­beit­neh­mers. Der Ar­beit­neh­mer erhält dafür im Ge­gen­zug einen Ver­gü­tungs­an­spruch“, er­klär­te Zy­pries. Als weiterer Kern des neuen Gesetzes gilt die Verbesserung beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In erster Instanz (BPatG) müsse das Gericht die Parteien auf die entscheidungserheblichen Apsekte hinweisen, soweit die Parteien diese noch nicht ausreichend bearbeitet hätten (Pressemitteilung BMJ).

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Folgende Fundstelle vom pharmarechtlich tätigen Syndikuskollegen Christian Säfken wollen wir Ihnen nicht vorenthalten. Zitat: „Wussten Sie schon, dass Sie eine Erfindung, die Sie im Weltraum machen, gemäß 35 U.S.C. 105 (a) beim amerikanischen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden können?“ (JavaScript-Link: obiterdictum). Nein, DAS wussten wir nicht. Ehrlich gesagt wussten wir aber auch nicht, dass Teile des Weltraums bereits unter amerikanischer Kontrolle stehen (Java Script-Link: 105). (mehr …)

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