Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Keine Patentierbarkeit nachträglich aufgefundener biologischer Zusammenhänge eines Medikamentsveröffentlicht am 27. November 2013
BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 40/12
Art. 54 Abs. 5 EPÜ; § 3 Abs. 4 PatGDer BGH hat entschieden, dass keine neue technische Lehre und damit keine Patentierbarkeit für einen medizinischen Wirkstoff vorliegt, wenn lediglich neue biologische Zusammenhänge eines bereits in gleicher Art und Form verwendeten Wirkstoffs zur Behandlung einer Krankheit entdeckt werden. Auch für reine Dosierungsempfehlungen komme ein Patentschutz grundsätzlich nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Kein Patent auf embryonale Stammzellen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschungveröffentlicht am 18. Oktober 2011
EuGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. C?34/10
Art. 6 Abs. 2 lit. c EU-RL 98/44/EGDer EuGH hat entschieden, dass biotechnologischen Erfindungen, die sich auf den Schutz einer Erfindung auf Grundlage menschlicher embryonaler Stammzellen beziehen, der Zugang zum Patentschutz verwehrt bleibt. Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffe, beziehe sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung. Nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar sei, könne Gegenstand eines Patents sein. Im Übrigen sei eine Erfindung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags sei, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordere. Es sei unbeachtlich, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolge, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Ein Computerprogramm kann nur patentiert werden, wenn auch die zum Ablauf benutzte Hardware eine „technische Neuigkeit“ darstelltveröffentlicht am 8. April 2011
BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07
Art. 52 Abs. 2 Buchst. c. und d; 56; 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkGDer BGH tut sich mit der Patentierung von Software schwer. Die Patentierung von „Programmen für Datenverarbeitungsanlagen“ ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausgeschlossen. Es schien, als sehe der BGH den sittlichen Nährwert dieser gesetzlichen Vorgabe nicht ein, denn in jüngster Zeit ergingen zwei Entscheidungen, welche für den Patentschutz von Computerprogrammen einen „Karlsruher Workaround“ enthielten: Das Programm sollte zwar per se patentrechtlich weiterhin nicht geschützt sein, anders aber, „wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“ (vgl. Siemens). Mit anderen Worten: Jedes von einer IT-Plattform (z.B. Intel-PC) abhängige Computerprogramm war im Ergebnis patentiertbar. In einer weiteren Entscheidung zu Gunsten von Microsoft reduzierte der BGH seine Rechtsansicht auf die Formel: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben„ Mit der vorliegenden Entscheidung verfestigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Rücksichtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage nicht mehr ausreichte. In diesem Verfahren befand der BGH, dass das Patent für ein Navigationsgerät mit softwaregesteuerter 3D-Darstellung wegen Nichtigkeit zu löschen sei, da dieses keine Neuheit darstelle. Zum Verhängnis geriet dem Patentinhaber, dass die Hardware bekannt, also nicht neu war, sondern lediglich die Software. Es seien eben, so der Senat, nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, „die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.“ Hierzu sei nicht die Steuerungssoftware zu zählen, so dass der erfinderischen Tätigkeit insgesamt der patentrechtliche Schutz versagt wurde. Hiernach wäre die frühere Siemens-Entscheidung (s. oben) falsch gewesen. Denn der PC, auf dessen technische Gegebenheiten die Software Rücksicht genommen hatte, war eine seit Jahrzehnten bekannte Technik. Zum Volltext der neuen Entscheidung: (mehr …)
- Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts: Wann ist Software patentierbar?veröffentlicht am 29. Mai 2010
EPA (Große Beschwerdekammer), Beschluss vom 12.05.2010, Az. G3/08
Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜDie Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat auf insgesamt vier im Jahr 2008 von der damaligen Präsidentin des EPA eingereichte Vorlagefragen entschieden, dass die (bislang kaum erhellende) Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamtes zur Patentierbarkeit von Software keiner Harmonisierung bedarf. Soweit sich bei den unterschiedlichen Beschwerdekammern jeweils eine unterschiedliche Entscheidungspraxis eingestellt habe, entspräche dies nur einer steten Fortentwicklung der Rechtsprechung. Das Problem, unter welchen Umständen eine Software patentierbar ist, ist damit keineswegs gelöst. (mehr …)
- Wenn Sie das nächste mal im Weltraum sind oder „Inventions in outer space“ sind patentierbarveröffentlicht am 25. März 2009
Folgende Fundstelle vom pharmarechtlich tätigen Syndikuskollegen Christian Säfken wollen wir Ihnen nicht vorenthalten. Zitat: „Wussten Sie schon, dass Sie eine Erfindung, die Sie im Weltraum machen, gemäß 35 U.S.C. 105 (a) beim amerikanischen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden können?“ (JavaScript-Link: obiterdictum). Nein, DAS wussten wir nicht. Ehrlich gesagt wussten wir aber auch nicht, dass Teile des Weltraums bereits unter amerikanischer Kontrolle stehen (Java Script-Link: 105). (mehr …)