IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. Xa ZR 124/07
    Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ; Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG; § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

    Der BGH hat ein Patent, welches das technische Problem betraf, ein Dokument so herzustellen, dass eine mittels eines modernen Farbkopierers hergestellte Kopie mit bloßem Auge deutlich vom Original unterschieden werden kann, auf Grund eines eher formalen Fehlers für nichtig erklärt. Das Patent wurde nämlich „über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung“ hinaus, eingetragen, was dem Gesetz widerspricht: „Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.12.2009, Az. X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Tz. 29 – Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert (BGH, Urteil vom 17.09.1991, Az. X ZR 81/90, bei Bausch, BGH 1986-1993, 620, 625) oder zu einem aliud abgewandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Tz. 25 – Heizer).

  • veröffentlicht am 20. August 2010

    LG Mannheim, Urteil vom 12.02.2010, Az. 7 O 84/09
    Art. 64 Abs. 1 EPÜ; §§ 9 S. 2 Nr. 2; 10 Abs. 1 PatG; § 32 ZPO; Art. 5 Nr. 3 EuGVVO; § 143 Abs. 1 PatG; § 14 ZuVOJu

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass eine unmittelbare Patentverletzung ausscheidet, wenn das patentgemäße Verfahren die beanspruchten Maßnahmen nicht vollständig durchführt. Eine solche Anwendung könne nicht schon darin erblickt werden, dass eine Vorrichtung sinnfällig hergerichtet werde, um ein patentgeschütztes Verfahren auszuüben (BGH GRUR 1992, 305 – Heliumeinspeisung ). Eine so weitgehende Ausdehnung des Tatbestands der unmittelbaren Patentverletzung auf alle notwendigen Bedingungen der Anwendung des patentgemäßen Verfahrens würde die durch § 10 PatG gezogenen Grenzen der Verantwortlichkeit für bloß mittelbare Verursachungsbeiträge unterlaufen (BGH GRUR 2007, 313, 314 f. – Funkuhr II ).

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08
    §§ 19a; 97 UrhG; § 242 BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes (hier: Urheberrecht) nicht nur für die konkrete Verletzungshandlung begehrt werden kann, sondern darüber hinaus auch auf Verletzungshandlungen, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, soweit die Auskunft nicht „uferlos“ begehrt wird, also für den Auskunftspflichtigen konkretisierbar ist, und die insoweit ausgedehnte Auskunft nicht zu einer unzulässigen Ausforschung des zur Auskunft Verpflichteten führt. Der Kläger hatte, nachdem von ihm angefertigte Fotos ohne seine Einwilligung von einem Dritten im Internet verwendet wurden, Auskunft begehrt, „in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009, Az. I-2 U 140/08
    § 940 ZPO, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung in der Regel voraussetzt, dass die Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder für das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind und insbesondere kein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 27.02.2009, Az. 7 O 94/08
    §§ 226, 242, 826 BGB, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbkG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ

    Das LG Mannheim hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass patentrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche, die durch eine Patentverwertungsgesellschaft erhoben werden, nicht per se rechtsmissbräuchlich sind. Insoweit für Aufsehen gesorgt hatte der deutsche Patentverwerter IP.Com in einem Prozess gegen Nokia (Link: IP.Com). Im vorliegenden Fall machte die Klägerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, aus dem ihr gehörenden Klagepatent Unterlassungs-, vor allem aber Ansprüche auf Entschädigung und Rechnungslegung geltend. Die Beklagte, ein Mobilfunkgerätehersteller mit Sitz in Taiwan, vertrieb bundesweit – auch unter eigenem Markennamen – und insbesondere durch ihre im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaft Mobilfunkgeräte, hierunter das Modell A., welche UMTS-fähig sind. Die Ausgestaltung der Mobiltelefone, so dass diese UMTS-fähig sind, wurde vom Gericht als wortsinngemäße Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre angesehen. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert. Insbesondere sei deren Durchsetzung nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (§ 242 BGB). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08
    § 11 Nr. 1 PatG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der wiederholte Verkauf eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt, nicht mehr als private Handlung „zu nichtgewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am 29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein – nach Vortrag des Klägers patentverletzendes – Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Ein seit längerer Zeit anhängiger Rechtsstreit zwischen dem Pullacher IT-Rechteverwerter IP.Com und Nokia bahnt sich seinen Weg in die Presse (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Welt). IP.Com klagte vor dem Mannheimer Landgericht wegen der Verletzung von acht Patentfamilien und will Nokia die Nutzung der Patente untersagen lassen. JUVE berichtet, dass die  Lizenzgebühren für Mobilfunkpatente zwischen dem Rechteverwerter und dem Handyriesen (ursprünglich von der Robert Bosch GmbH entwickelte Technologien) den Mittelpunkt der Auseinandersetzung darstellen würden. Einige der streitigen Patente, so JUVE, etwa für SIM-Karten, den Bildversand per MMS oder Sprachcodierung seien zwingende Bestandteile des Mobilfunkstandards GSM. Da diese Patente von nahezu allen Handyherstellern verwendet würden, müsse der Rechteinhaber grundsätzlich eine Lizenznahme ermöglichen. Umstritten sei zwischen IP.com und Nokia die Höhe der Lizenzgebühr. „IP.Com veranschlagt rund fünf Prozent des Nokia-Umsatzes in den von den Patenten abgedeckten Ländern. Auf die Nutzungsdauer eines Patentes von 20 Jahren hochgerechnet, entspräche dies bei rund 625 Millionen Euro jährlich einem Betrag von rund 12 Milliarden Euro. Nokia hält die Forderung von IP.Com für übertrieben.“ so JUVE (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: JUVE).

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem Motto „Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation“ seine Pläne für das Jahr 2009 konkretisiert (BMJ 2009). Unter anderem ist für den 07./08.05.2009 vom Bundesministerium der Justiz eine internationale Urheberrechtskonferenz in Berlin vorgesehen. Dort sollen wichtige Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts (national, europäisch, international) diskutiert werden, ua. der Handel mit gebrauchter Software. Auch der Dialog zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Internet soll fortgeführt werden. Die Rechtslage bezüglich der Privatkopie soll mit europäischen rechtlichen Standards harmonisiert werden. In patentrechtlicher Hinsicht soll das Patentrechtsmodernisierungsgesetz das Gerichtsverfahren beschleunigen und die Anmeldung von Patenten vereinfachen (PatentRMoG). Gefochten werden soll auch für das Gemeinschaftspatent (eine Anmeldung, europaweite Geltung) und ein europäisches Patentgericht.

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2008, Az. 6 U 109/07
    §§
    9 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 PatG, § 306 BGB a.F.

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein nichtiger Lizenzvertrag gleichwohl zu Lizenzzahlungen verpflichtet, wenn der Lizenzgegenstand selbst (hier: Patent) nicht für nichtig erklärt worden sei und von Mitbewerbern nicht in Frage gestellt werde, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwachse.  Das gelte auch dann, wenn der Lizenznehmer tatsächlich keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, also das Schutzrecht nicht benötige, um seine Marktposition zu verteidigen. So lange das Patent in Geltung stehe und von den Nichtberechtigten geachtet werde, sei dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfülle damit seine vertragliche Verpflichtung und könne folglich auch das Entgelt beanspruchen. Im vorliegenden Fall, war das einem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent mangels Ausführbarkeit der angemeldeten technischen Lehre zu Unrecht erteilt worden.
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