Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bonn: Eine Werbung für Zahnimplantate mit günstigem Pauschalpreis ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Oktober 2011
LG Bonn, Urteil vom 21.04.2011, Az. 14 O 184/10
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 GOZ, § 4 GOZ, § 5 GOZ, § 15 GOZDas LG Bonn hat entschieden, dass eine Zahnarztpraxis nicht mit einem Pauschalpreis für zahnärztliche Leistungen werben darf (hier: Zahnimplantate). Der Beklagte habe mit seiner Werbung gegen die Preisvorschriften der GOZ verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Sein Verhalten sei nicht von § 2 Abs. 1 GOZ gedeckt. Danach könne durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung (GOZ) abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden, wobei gem. § 2 Abs. 2 GOZ die Vereinbarung in einem Schriftstück zu treffen sei. Die Dispositionsfreiheit sei also auf die „abweichende Höhe der Vergütung“ beschränkt; nur insoweit könnten die in den Vorschriften der GOZ enthaltenen Berechnungsregelungen grundsätzlich abbedungen werden. Die Zahlung eines pauschalen Honorars genüge den Anforderungen nicht. Eine Abrechnung auf Basis eines Pauschalpreises könne der Beklagte auch nicht fällig stellen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2 GOZ). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)