IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11
    § 32a UrhG; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Synchronsprecher einer Verfilmung urheberrechtliche Ansprüche auf Nachvergütung haben können, wenn ein zu niedriges Pauschalhonorar und/oder keine Beteiligung vereinbart war. Der Anwendungsbereich des § 32 a UrhG sei nicht ausgeschlossen, da Leistungen eines Synchronsprechers in der Regel nicht nur marginal seien, zumal es sich vorliegend um die Synchronisation der Hauptrolle handelte. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung seitens des Sprechers bestehe generell nicht, allerdings sei bei herausragenden Erfolgen von Kinofilmen davon auszugehen, dass er davon Kenntnis erlange, was für die Berechnung der Verjährungsfrist seiner Ansprüche zu beachten sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ravensburg, Urteil vom 28.07.2006, Az. 8 O 89/06 KfH 2
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 b Abs. 1 S.1 BRAO, § 4 Abs. 2 S.3 RVG

    Das LG Ravensburg hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht damit werben darf, in allen Angelegenheiten für Verbraucher zu einem Pauschalpreis von 20,00 EUR inkl. MwSt. o. ä. niedrigen Pauschalsätzen tätig zu werden. Für Insider: Allerdings ist es Rechtsanwälten erlaubt, etwas anders zu werben und im Leopardenmantel in der Kanzlei aufzutreten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 18/11
    § 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhG

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass diverse Honorarbedingungen für freie Journalisten der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt, unwirksam sind. Für rechtswidrig erklärt wurde die unbeschränkte Übertragung der journalistenseitigen Nutzungsrechte für die Erstellung von Print- und Onlinemedien, Werbung und Merchandising-Produkte auf den Verlag gegen Pauschalhonorar. Es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Verlag steht es frei, das Hauptsacheverfahren durch die Kläger eröffnen zu lassen. Im Ergebnis ebenso entschieden haben das

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier
    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, AZ. 6 U 4127/10, hier
    OLG Je
    na, Urteil vom 14.05.2012, Az. 2 U 61/12, hier

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Jena / Thüringer OLG, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 61/12
    § 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhG

    Das OLG Jena (Thüringer OLG) hat entschieden, dass die Honorarbedingungen der Suhler Verlagsgesellschaft für freie Journalisten/Honorare jedenfalls teilweise rechtswidrig sind. Der Senat beanstandete insbesondere, dass die Abgeltungsklausel der Suhler Verlagsgesellschaft, nach welcher freie Journalisten alle Rechte an die Gesellschaft abtreten sollten, zu weitgehend sei. Da mit dem Honorar Drittverwertungsrechte und Anpassungen mit abgegolten sein sollten, liege ein Verzicht vor, welcher mit der ratio legis der §§ 11 S. 2, 32, 32a UrhG nicht zu vereinbaren sei. Das OLG Jena befindet sich mit dieser Entscheidung auf gleicher Linie mit dem OLG Hamburg (Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier) und dem OLG München (Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10, hier). Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09
    § 11 S. 2 UrhG, § 13 UrhG, § 23 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 32 UrhG, § 32a UrhG, § 34 Abs. 1 UrhG, § 35 UrhG, § 37 UrhG, § 39 UrhG, § 41 Abs. 2 UrhG, § 4 VerlG, § 3 UWG, § 48 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass freie Journalisten, die für Verlage u.a. arbeiten, nicht ohne Weiteres zum Verzicht auf ihre Rechte als Urheber verpflichtet werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit einem Pauschalhonorar vergütet werden. Der Senat setzte sich in dieser Entscheidung ausführlich mit einer Reihe von entsprechenden AGB-Klauseln auseinander. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
    §§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – 78
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der im Bereich Filesharing bekannten Rechteinhaberin DigiProtect GmbH kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG zusteht. Auf Grund der außergerichtlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Kanzlei Kornmeier & Partner (dazu auch: Kornmeier-Fax) sei die Klägerin darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Da hierzu kein Vortrag der Klägerin im Verfahren erfolgte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett  zurück.

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  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 15a RVG

    Auch der Xa-Zivilsenat des BGH hatte eine Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Anrechnung von gerichtlicher Verfahrensgebühr auf außergerichtliche Geschäftsgebühr zu treffen. Dabei konnte dieser Senat jedoch die Frage der Anwendbarkeit des neuen § 15a RVG auf Altfälle elegant umschiffen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Honorar ein Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr nach dem RVG angefallen war. Demgemäß habe auch keine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu erfolgen, so dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe nicht zu beanstanden sei. Die Klärung der Frage, ob § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, war jedoch schon vom 2. Senat des BGH durch Beschluss vom 02.09.2009 (Link: BGH) im positiven Sinne erfolgt.

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 8 WF 32/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem ursprünglich familienrechtlich motivierten Verfahren entschieden, dass eine Anrechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf die außergerichtliche Gebühr dann nicht stattfindet, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Verfahren eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG wörtlich nur die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG erfassen würde und damit auf ein für die vorgerichtliche Tätigkeit vereinbartes Pauschalhonorar nicht anwendbar sei. Jedenfalls gelte dies, wenn die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche Vergütung gewesen sei. Zu dem Fall einer gegenüber der gesetzlichen Gebühr erhöhten außergerichtlichen Honorierung äußerte sich das Gericht nicht; wies aber allgemein darauf hin, dass es Fälle gäbe, in denen eine analoge Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG in Betracht kommen könne.

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