Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: AGB-Klausel, die 25% Schadensersatz bei Nichtabnahme der bestellten Einbauküche festlegt, ist zulässigveröffentlicht am 19. Juni 2012
OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2011, Az. 5 U 767/11
§ 280 Abs. 1 BGB, § 281 BGB, § 309 BGB, § 323 BGB, § 325 BGB, § 433 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die ABG eines Möbelhauses, die bei Nichtabnahme einer bestellten Einbauküche einen pauschalierten Schadensersatz von 25% des Barzahlungspreises vorsehen, wirksam sind. Das formale Erfordernis, den Beklagten im Vertrag ausdrücklich zu gestatten, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren als des veranschlagten Schadens zu führen, sei von der Klägerin beachtet worden. In Ansehung des erwarteten Geschäfts sei nicht ersichtlich, dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden (Herstellungskosten, Vertreterprovision, Kosten der Auftragsbearbeitung) übersteigen würde. Zitat:
- AG München: Pauschalierter Schadensersatz für den Fall der Vertragsstornierung kann in AGB festgelegt werdenveröffentlicht am 2. Oktober 2009
AG München, Urteil vom 14.02.2008, Az. 264 C 32516/07
§§ 307, 308 und 309 BGBDas AG München hat entschieden, dass die Festsetzung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % für den Fall einer Vertragsstornierung beim Möbelkauf durch den Käufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen geltendes AGB-Recht verstößt. Voraussetzung sei, dass innerhalb der Schadensersatzklausel dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt werde, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen. Auch wenn ein solcher Nachweis im Einzelfall schwer zu führen sein möge, vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Beweislastumkehr nicht angezeigt sei. Die Höhe von 25 % sei bei fabrikneuen Möbeln angemessen. Der Käufer werde auch nicht benachteiligt, da die Verkäuferin ihm im Gegenzug eine Stornierungsmöglichkeit einräume. Anderenfalls könne sie auf Erfüllung des Vertrags bei voller Kaufpreiszahlung bestehen. Letztlich ließ das Gericht auch den Einwand des Käufers, dass ihm die AGB auf Grund seiner schlechten Beherrschung der deutschen Sprache unverständlich waren, nicht gelten. Der Käufer habe unterschrieben, dass die AGB der Verkäuferin gelten sollten. Wenn er trotz Unverständnis den Vertrag schließe, kann er dies nicht im Nachhinein der Verkäuferin entgegen halten.
- LG Bochum: Unwirksame Klauseln in AGB sind zugleich wettbewerbswidrig / Streitwert von 25.000 EUR für 7 unwirksame AGB-Klauselnveröffentlicht am 11. September 2008
Landgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGBDass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.