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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2014

    LG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2014, Az. 5 O 1044/13
    § 19 FahrlG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Oldenburg hat entschieden, dass das grundsätzliche Verbot, mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung zu werben, zwar weiterhin Bestand hat, ein anderer Fall aber dann gegeben ist, wenn die Fahrschule dem zukünftigen Fahrschüler zur Erlangung von Fördermitteln seines Arbeitgebers oder aber der Arbeitsagentur pauschalierte Kostenvoranschläge überreicht, welche bestimmungsgemäß an den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur weitergeleitet werden (sollen). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, Az. 6 U 108/12
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG; § 5 Abs. 2 GOÄ

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für Augen-Laserbehandlungen mit Angeboten wie „999 Euro statt 3.500 Euro“ bzw. „999 statt 4.200 €“ zu untersagen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte vor, da die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt würden. Die Preise orientierten sich nicht an den typischen Schwierigkeiten und dem üblichen Zeitaufwand für solche Eingriffe. Ein Hinweis auf im Einzelfall mögliche höhere Kosten fehle auch. Überdies sei die „statt“-Angabe auch irreführend, da es sich bei den genannten höheren Preisen nicht um die sonst üblicherweise anfallenden Preise für solche Behandlungen außerhalb des Rabattangebots handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 21.04.2011, Az. 14 O 184/10
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 GOZ, § 4 GOZ, § 5 GOZ, § 15 GOZ

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine Zahnarztpraxis nicht mit einem Pauschalpreis für zahnärztliche Leistungen werben darf (hier: Zahnimplantate). Der Beklagte habe mit seiner Werbung gegen die Preisvorschriften der GOZ verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Sein Verhalten sei nicht von § 2 Abs. 1 GOZ gedeckt. Danach könne durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung (GOZ) abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden, wobei gem. § 2 Abs. 2 GOZ die Vereinbarung in einem Schriftstück zu treffen sei. Die Dispositionsfreiheit sei also auf die „abweichende Höhe der Vergütung“ beschränkt; nur insoweit könnten die in den Vorschriften der GOZ enthaltenen Berechnungsregelungen grundsätzlich abbedungen werden. Die Zahlung eines pauschalen Honorars genüge den Anforderungen nicht. Eine Abrechnung auf Basis eines Pauschalpreises könne der Beklagte auch nicht fällig stellen (vgl. § 10 Abs. 1, 2 Nr. 2 GOZ). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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