IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12 – nicht rechtskräftig
    § 651i Abs. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 5a BGB, § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen sei unzulässig. § 651i Abs. 3 BGB gewährt dem Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, falls der Verbraucher von seinem gesetzlich garantierten Rücktrittsrecht Gebrauch macht; allerdings sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen entstandene Vorteile des Reiseveranstalters dem Verbraucher anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reiseangebote oder Last-Minute-Deals mit tagesaktuellen Reiseangeboten handelt. In ähnlicher Weise entschieden haben das LG Köln (WRP 2011, 516) und das OLG Dresden (NJW-RR 2012, 1134).

  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, Az. 12 O 223/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 1 UKlaG, § 5 UKlaG;
    § 308 Nr. 4 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klausel „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ bei Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern rechtswidrig ist. Die Regelung verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte damit vorbehalte, in nicht näher bestimmter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08
    §§ 3, 4, 8 UWG; 19 GWB; 21 LuftVG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine unzulässige Behinderung von Mitbewerbern vorliegt, wenn bei einem Luftfahrtunternehmen Flüge gebucht und diese kommerziell weiter verkauft werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dies in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich untersagt. Der Verfügungsbeklagte war Anbieter von Pauschalreisen und hatte bei der Verfügungsklägerin Flüge gebucht und diese in sein Reiseangebot eingeschlossen. Er habe also nach seiner Auffassung keine Flüge direkt weiter verkauft. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ob der Verfügungsbeklagte die Flüge einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise an seine Kunden weiterverkaufe, spiele keine Rolle. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich zwar nicht aus ihren Geschäftsbedingungen, die für zukünftige Buchungen keine Wirkung entfalten, habe jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die unlautere Mitbewerberbehinderung in Form des so genannten Schleichbezugs sei untersagt. Dadurch solle ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich für einen Vertrieb durch ihn selbst oder von ihm weisungsabhängige Vertreter entschieden habe, vor Täschungen über die Wiederverkaufsabsicht geschützt werden.

I