Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: „50%-Rabatt“ für Pay-TV-Paket irreführend, wenn der Rabatt nur für einen Teil der Laufzeit giltveröffentlicht am 26. November 2014
LG München I, Urteil vom 12.11.2014, Az. 37 O 6608/14 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG München I hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Werbung eines Pay-TV-Senders für ein Programmpaket mit einem 50%-Rabatt wettbewerbswidrig ist, wenn das Programmpaket 24 Monate läuft, der Rabatt jedoch nur für einen Teil der Vertragslaufzeit gelten soll und auf diesen Umstand nicht klar und deutlich hingewiesen wird. Werde der Rabatt blickfangmäßig angepriesen, sei diese Werbeaussage bereits objektiv unwahr. Eine solche Irreführung könne auch durch einen erläuternden Hinweis im „Kleingedruckten“ nicht beseitigt werden.
- EuG: Fußball für alle – Keine Exklusivübertragung von WM und EM im Bezahlfernsehenveröffentlicht am 18. Februar 2011
EuG, Urteil vom 17.02.2011, Az. T-385/07, T-55/08, T-68/08
Art. 43, 49 Abs. 1, 86 Abs. 1 EG; Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWGDas EuG hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballwelt- und Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten darf. Grund sei, dass die so genannten „Topspiele“ und die Spiele unter Beteiligung der Nationalmannschaft eines Landes für die Bevölkerung dieses Landes von großer Bedeutung seien. Deshalb dürften sie in eine nationale Liste aufgenommen werden, auf der die Ereignisse verzeichnet sind, die die entsprechende Bevölkerung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen können muss. Zu den anderen Spielen („Normalspiele) führte das EuG aus, dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihungen einzelner Ereignisse angesehen werden können. So könnten sich z.B. die Ergebnisse der „Normalspiele“ auf die Beteiligung der Mannschaften an den „Topspielen“ auswirken, was wiederrum zu einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit führen könne. Da im Vorhinein nicht voraussehbar sei, welche „Normalspiele“ ein besonderes Interesse hervorrufen werden, könne schwerlich dementsprechend unterschieden werden. Da eine Harmonisierung der Vorschriften auf diesem Gebiet jedoch nicht gegeben ist, seien beide Herangehensweisen (nur „Topspiele“ in die nationale Liste oder „Top-“ und „Normalspiele“) der einzelnen Mitgliedsstaaten mit der Richtlinie vereinbar.
- BGH: Bezahlfernsehen auch mal kostenlos? – Nein zu „Kopierschutzkillern“veröffentlicht am 9. September 2009
BGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
§§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung einer Software, die auch dazu genutzt werden kann, den Kopierschutz von verschlüsselten Fernsehprogrammen aufzuheben, rechtswidrig ist, wenn genau diese Funktion in der Werbung herausgestellt wird. Als Folge davon dürfe eine solche Ware nicht in den Verkehr gebracht werden, solange die durch den Vertreiber selbst geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen fortbestehe. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Software auch für urheberrechtskonforme Zwecke genutzt werden könne. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Pay-TV-Senders bestehe nach Auffassung des Gerichts auch vorbeugend, da durch die Bewerbung der Software schon vor dem Vertrieb eine Erstbegehungsgefahr für urheberrechtswidriges Verhalten geschaffen worden sei. Diese Gefahr werde auch nicht durch eine Einstellung der Werbung aufgehoben, da im Kreis der potentiellen Nutzer bereits eine Erwartungshaltung geweckt worden sei, die auch nach Aufgabe der Werbung fortbestehe.