IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Verbraucherzentrale Bundes­verband e.V. (vzbv) hat die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen der Verwendung intransparenter AGB-Klauseln auf Unterlasssung verklagt. Wir dürfen anfügen: „endlich“. Die wenigsten Onlinehändler dürften die finanziellen Mittel haben, um sich gegen die plötzliche Sperrung ihrer Paypal-Guthaben effektiv zu wehren. Im Übrigen können es sich die meisten Händler, soweit sie bei eBay Handel betreiben, wohl auch nicht erlauben, gegen ein Tochterunternehmen eBays grundlegene Gerichtsprozesse zu führen, wollen sie ihre Mitgliedschaft auf der Handelsplattform nicht gefährden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 8 Abs. 1 ZAG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals für Essensbestellungen, der für die ihm im Rahmen einer Mitgliedschaft angeschlossenen Lieferanten über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf und zwar auch dann, wenn die Einziehung der Gelder nur eine Nebentätigkeit des Portalbetreibers ist. Der Streitwert wurde auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer eigenen Pressemitteilung bietet PayPal seit dem 27.04.2010 seinen Käuferschutz auch für Onlineshops, also außerhalb der Internethandelsplattform eBay an. Die Nachricht ist kurz und bündig: Komme die Ware nicht an, komme PayPal für die Kosten auf. Für den Kunden ist dieser Dienst zwar stets kostenlos. Die Krux an diesem verheißungsvollen Sicherheitsnetz zeigt sich dann aber auf Seiten des Shopbetreibers: Zu beanstanden ist der eher „beliebige“ Umgang PayPals mit dem bei PayPal verbuchten Vermögen der Onlinehändler, die diesen Dienst in ihr Onlineangebot integrieren wollen. Auch administrative Umständlichkeiten belasten den Händler: Er muss, will er PayPal nutzen, stets einen Versandbeleg bereithalten, da PayPal ansonten die Zahlung vom Verkäufer zurückfordert, wenn der Kunde eine ausgebliebene Lieferung reklamiert. In der Folge ist es dem Händler faktisch verwehrt, preiswertere Versandformen ohne Versandbeleg zu nutzen (heise).

  • veröffentlicht am 11. April 2010

    Das eBay PayPal als zwingendes Zahlungsmittel eingeführt hat, ist nicht neu (Nachricht). Die aktuellen PayPal-Nutzungsbedingungen haben es aber in sich und sollten von Onlinehändlern, die sich dieses Zahlungsmittels aktiv oder passiv bedienen, gelegentlich zur Kenntnis genommen werden. Einen folgenschweren Freibrief sehen wir in folgendem Vorbehalt: „Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten“. Wir zitieren aus den Nutzungsbedingungen einen Ausschnitt zur Reservebildung und -verwertung und haben uns diesbezüglich erlaubt, einige interessante Stellen hervorzuheben (Fettdruck), bei denen sich der Leser durchaus fragen darf, was PayPal ihm damit sagen wollte bzw. was es zu bedeuten hat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Europäische Union hat eine neue Richtlinie für eine vereinfachte Ausgabe von elektronischem bzw. virtuellem Geld verabschiedet, die den Einsatz elektronischer Bezahlverfahren erleichtern soll und am 01.11.2009 in Kraft tritt (JavaScript-Link: EU-Richtlinie; JavaScript-Link: heise). Die EU-Richtline wird unter dem Titel „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG“ geführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei eBay finden sich derzeit eine Vielzahl von Angeboten, die mit einem „kostenlosen PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ werben. Dieser Käuferschutz wird dem Vernehmen nach ohne Zutun des jeweils betroffenen eBay-Händlers durch eBay eingeblendet, wobei die Einblendungen ohne Rücksicht auf das jeweils angebotene Gut erfolgen. Dies kann eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeuten, wenn sich die in der Auktion genannte Ware nicht für den PayPal-Käuferschutz qualifziert, der Käufer also nicht erstattungsberechtigt ist. Gemäß Nr. 3.3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ist eine Anspruchsberechtigung nur gegeben, wenn es sich bei dem gekauften Artikel um einen materiellen Artikel handelt, der versandt werden kann. So werden laut PayPal „immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine und weitere nicht physische Güter“ und „Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge“ nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert.

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)„PayPal wird eine neue Shopping-Seite starten, die in keinem Zusammenhang mit PayPal Shops oder der PayPal.theFind.com Webseite steht. Die neue Seite wird ein Verzeichnis von Online-Händlern anbieten, die PayPal als Bezahlmethode akzeptieren. Zudem haben die Nutzer der Seite die Möglichkeit, auf Webseiten, die PayPal anbieten, Artikel zu suchen und diese zu vergleichen. Auch eine Angebotsseite mit den besten Offerten verschiedener Händler wird auf der Webseite integriert werden.“ berichtet onlinemarktplatz.de. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz).

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen: Onlinehändler, die Zahlungen von ihren Kunden per PayPal erhalten, sollten diese Ware von einer persönlichen Abholung durch den Käufer ausnehmen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: PayPal und Selbstabholung). Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe statt des von PayPal erwarteten Versandbelegs könnte unerwünschte Komplikationen mit PayPal verursachen. Britische Betrüger haben unlängst – offensichtlich erfolgreich – die per PayPal gezahlten Kaufpreise für die mitunter hochpreisige Ware von gutgläubigen Onlinehändlern zurückgefordert, welche die Ware persönlich an ihre Kunden übergeben hatten, berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Neben dem eBay-Tochterunternehmen PayPal mit dem gleichnamigen Bezahlservice zieht jetzt Amazon mit den hauseigenen Bezahlsystemen Checkout (? Amazon Checkout) und Simple Pay (? Amazon Simple Pay) zu Felde – im Jahr 2007 war von Amazon bereits „Flexible Payments Service“ (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FPS) vorgestellt worden – und leistet damit nicht nur eBay (mit PayPal, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PayPal), sondern auch Google (mit Checkout, ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Google Checkout) ernsthafte Konkurrenz. Der Vorteil von Amazon bei der Einführung eines eigenen Bezahlsystems liegt auf der vorhandenden Klientel, die nach Aussagen von Amazon bei über 68 Mio. aktiven Kunden liegen soll. Vor allen Dingen häufige Kundenvorwürfe wie willkürlich anmutende Kontensperrungen, hohe Gebühren, eine „finanzielle Geiselhaft“ von Kundenverwandten und „Bußgelder“  haben dem Ruf von PayPal zuletzt zugesetzt. Nähere Informationen finden Sie unter onlinemarktplatz.de (? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Onlinemarktplatz.de und Onlinemarktplatz.de (2))

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    Die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay.de verpflichtet dort handelnde Verkäufer, soweit diese bestimmte Festpreisangebote vorhalten, zur Verwendung der Zahlungsform PayPal. Die Firma PayPal ist bekanntlich ein Tochterunternehmen der Firma eBay; zudem hat die Firma eBay im Oktober 2008 die in der Vergangenheit populäre Zahlungsweise „Sofortüberweisung“ des PayPal-Konkurrenten Payment Network AG auf die Liste der nicht gestatteten Zahlungssysteme gesetzt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: PN). Honi soit, qui mal y pense. Jetzt hatte sich dem Vernehmen nach das Kartellamt mit der PayPal-Zwangsverpflichtung von eBay beschwerdehalber auseinandergesetzt. Das Kartellamt kam zu dem Schluss, dass (mehr …)

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