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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2016

    LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15 – nicht rechtskräftig
    § 626 BGB 

    Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Browserverlauf eines Arbeitnehmers bei einem dienstlich zur Verfügung gestellten PC ohne vorherige Ankündigung und ohne Einholung einer Einwilligung überprüfen darf. Die gewonnenen Daten unterliegen in einem Kündigungsschutzverfahren keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar würde es sich um personenbezogene Daten handeln. Diese dürften jedoch verwendet werden, weil das BDSG eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Zur Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg, Nr. 9/2016 vom 12.02.2016 hier.

  • veröffentlicht am 23. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 12 K 1320/15
    § 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG, § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG

    Das VG Stuttgart hat entschieden, dass der zeitweilige Unterrichtsausschluss eines Schülers rechtmäßig ist, wenn diesem ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dies kann darin liegen, dass er das Passwort eines Mitschülers an Dritte (hier: andere Schüler) weitergibt. Durch die mit der Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden, das im Wege der mittelbaren Drittwirkung in das Zivilrecht ausstrahle und im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB als absolutes Recht geschützt sei. Der Antragsteller müsse bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zustehe, „Unfug“ zu treiben. Dies ist vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. I ZR 28/11
    § 16 Abs. 2 UrhG, § 54 UrhG a.F., § 54a UrhG a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass Drucker gemäß § 54a UrhG und PCs gemäß § 54 UrhG der sog. Urheberrechtsabgabe (hier: an die VG Wort) unterfallen. Zur Pressemitteilung Nr. 107/2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2013

    EuGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. C-457/11 bis C-460/11
    EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers eine Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke erhoben werden kann. Insoweit käme den EU-Mitgliedsstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung des Abgabenschuldners zu. Die Abgabe solle Urheber dafür kompensieren, dass mittels der o.g. Geräte, insbesondere wenn diese verbunden seien, Werke (rechtswidrig) vervielfältigt werden könnten. Zur Pressemitteilung 80/13: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2012

    LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 14 Sa 1711/10
    § 206 StGB, § 88 TKG, § 32 BDSG, § 87 Absatz 1 Nr. 1 und 6 BetrVG

    Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, in einem Gerichtsverfahren zurückgreifen darf, um den Vorwurf zu beweisen, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen. Hierbei handele es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden müsse. Aus einer gegebenenfalls gegen § 206 StGB, § 88 TKG, § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verstoßenden Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folge kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hingeweisen habe, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen könne, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer müsse, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickele, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlasse, in einem Prozess gegen ihn verwendet würden.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Flensburg, Urteil vom 15.04.2009, Az. 61 C 13/09
    § 119 Abs. 2 Var. 2 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 323 BGB, § 346 BGB, § 348 BGB, § 437 Nr. 2, § 440 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB

    Das AG Flensburg hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten PCs keineswegs auch die Überlassung der sog. Recovery-CD für das auf dem PC aufgespielte Betriebssystem mitumfasse. Es falle nicht unter die gängige Praxis, dass bei dem Kauf eines gebrauchten PC grundsätzlich ein Betriebssystem mitgeführt werde, außer es sei zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. So habe die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen können, dass er ihr ein vollständiges Betriebssystem mitgibt. Dass der Beklagte dennoch ein Betriebssystem vorinstalliert habe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass bei dem Kauf des Computers eine Vereinbarung über ein Betriebssystem getroffen worden sei. Vielmehr hätte sich dann die Klägerin im eigenen Interesse vor Vertragsschluss bei dem Beklagten erkundigen müssen, ob der zum Verkauf stehende PC ein Betriebssystem mitführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07
    Art. 52 Abs. 2 Buchst. c. und d; 56; 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG

    Der BGH tut sich mit der Patentierung von Software schwer. Die Patentierung von „Programmen für Datenverarbeitungsanlagen“ ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausgeschlossen. Es schien, als sehe der BGH den sittlichen Nährwert dieser gesetzlichen Vorgabe nicht ein, denn in jüngster Zeit ergingen zwei Entscheidungen, welche für den Patentschutz von Computerprogrammen einen „Karlsruher Workaround“ enthielten: Das Programm sollte zwar per se patentrechtlich weiterhin nicht geschützt sein, anders aber, „wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“ (vgl. Siemens). Mit anderen Worten: Jedes von einer IT-Plattform (z.B. Intel-PC) abhängige Computerprogramm war im Ergebnis patentiertbar. In einer weiteren Entscheidung zu Gunsten von Microsoft reduzierte der BGH seine Rechtsansicht auf die Formel: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben Mit der vorliegenden Entscheidung verfestigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Rücksichtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage nicht mehr ausreichte. In diesem Verfahren befand der BGH, dass das Patent für ein Navigationsgerät mit softwaregesteuerter 3D-Darstellung wegen Nichtigkeit zu löschen sei, da dieses keine Neuheit darstelle. Zum Verhängnis geriet dem Patentinhaber, dass die Hardware bekannt, also nicht neu war, sondern lediglich die Software.  Es seien eben, so der Senat, nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, „die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.“ Hierzu sei nicht die Steuerungssoftware zu zählen, so dass der erfinderischen Tätigkeit insgesamt der patentrechtliche Schutz versagt wurde. Hiernach wäre die frühere Siemens-Entscheidung (s. oben) falsch gewesen. Denn der PC, auf dessen technische Gegebenheiten die Software Rücksicht genommen hatte, war eine seit Jahrzehnten bekannte Technik. Zum Volltext der neuen Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2010

    BVerwG, Urteile vom 27.10.2010, Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 Art. 3 Abs. 1; 5 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG

    Das BVerwG hat per Pressemitteilung vom 29.09.2010 (Nr. 93/2010) mitgeteilt, dass internetfähige PCs, unabhängig von ihrer tatsächlichen Anbindung an das Internet und unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob mit dem jeweiligen PC tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen empfangen werden, der Rundfunkgebührenpflicht (sog. GEZ-Gebühr) unterliegen. Entscheidend sei, ob der PC technisch in der Lage sei, solche Sendungen zu empfangen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09
    § 626 Abs. 2 BGB

    Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass auch einem bei einem Bauamt langjährig beschäftigten Arbeitnehmer (mehr als 32-jährige Betriebszugehörigkeit) mit einem für den allgemeinen Arbeitsmarkt schon als ungünstig zu bewertenden Lebensalter, einem Behinderungsgrad von 40 % sowie drei Unterhaltspflichten außerordentlich und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann, wenn dieser über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden in sog. Chat-Rooms mit dem Schreiben privater Nachrichten beschäftigt ist, mitunter in einem Umfang, der eine ordnungsgemäße Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistungen nicht mehr zulässt. Insoweit handele es sich um eine  „exzessive“ Privatnutzung des Dienst-PC. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss des 23.04.2009, Az. 2 Qs 9/09
    §§ 100a, 100g StPO; §§ 106 Abs. 1, 108 Nr. 7 UrhG

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der Server eines Filesharers, den dieser zum erstmaligen Upload von urheberrechtlich geschützten Werken ins Internet nutzt, beschlagnahmt werden darf. Was war passiert? Mit Schreiben vom 22.08.2008 stellte die GVU – Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. – Strafantrag gegen die für den Upload / das Bereitstellen von Filmdateien über Webseedserver mit der IP … Verantwortlichen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte. Durch einen Mitarbeiter der GVU, den Zeugen R., war festgestellt worden, dass über den genannten Webseedserver Filmdateien in einer Tauschbörse im Internet zur Verfügung gestellt worden waren. Als sogenannter „Provider“ wurde die Firma O. GmbH aus S. festgestellt. (mehr …)

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