IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 11.01.2012, Az. 158 C 23082/11
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass für die Veröffentlichung eines eBooks als PDF-Dokument trotz eindeutiger Erkennbarkeit als Raubkopie ein Schadensersatz von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2012

    LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
    §
    65a Abs. 1 S.1 SGG

    In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08
    §§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt einer Online-Rechnung akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Online-Rechnung wurde im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und konnte auch ausgedruckt werden. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (§ 3 Abs. 2 UKlaG) ergebe sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln sei. Im Übrigen sei eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbestimmungen bezeichnet werde. (mehr …)

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