Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- EuGH: Peek & Cloppenburg (Hamburg) darf Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Eintragung einer Marke „Peek & Cloppenburg“ untersagenveröffentlicht am 14. Oktober 2014
EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C?325/13 P und C?326/13 P
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009/EG; Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/95/EG; § 15 MarkenGDer EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im vorliegenden Fall hatte die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf untersagt, die Gemeinschaftsmarke „Peek & Cloppenburg“ eintragen zu lassen. Auch eine regional beschränkte Eintragung der Marke wurde abgelehnt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Darf die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) Werbung am Sitz der rechtlich selbständigen Peek & Cloppenburg KG (Hamburg) betreiben?veröffentlicht am 28. Januar 2013
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, Az. I ZR 59/11, Az. I ZR 60/11, Az. I ZR 61/11, Az. I ZR 65/11
§§Der BGH hat entschieden, dass die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf auch im norddeutschen Raum mit dieser Bezeichnung werben darf, ohne die Rechte der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg zu verletzen. Voraussetzung sei, dass die Werbung einen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um zwei selbständige Unternehmen handele und welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen sei. Dabei sei es ausreichend, dass der Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei, er müsse in Größe und Gestaltung nicht der übrigen Werbung entsprechen. Auf diese Weise könne die Gleichgewichtslage zwischen den beiden seit Jahrzehnten bestehenden Unternehmen gewahrt werden. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013: (mehr …)
- BGH: „Peek & Cloppenburg vs. Peek & Cloppenburg“ / Zu der Möglichkeit einer markenrechtlichen Koexistenz zweier gleichnamiger Unternehmenveröffentlicht am 28. Mai 2010
BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07
§§ 5; 15; 23 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegen kann, wenn eines von zwei Unternehmen, die an unterschiedlichen Standorten den gleichen Namen führen, eine gleichnamige Internetadresse nutzt, ohne dabei auf die Existenz des anderen Unternehmens hinzuweisen. Der BGH nahm damit eine Abgrenzung zur Entscheidung „hufeland.de“ vor (BGH, Urteil vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 – hufeland.de). Eingeklagt wurde folgender Hinweis: „Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen ‚Peek & Cloppenburg KG‘ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.“ (mehr …)