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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C?325/13 P und C?326/13 P
    Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009/EG; Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/95/EG; § 15 MarkenG

    Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im vorliegenden Fall hatte die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf untersagt, die Gemeinschaftsmarke „Peek & Cloppenburg“ eintragen zu lassen. Auch eine regional beschränkte Eintragung der Marke wurde abgelehnt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, Az. I ZR 59/11, Az. I ZR 60/11, Az. I ZR 61/11, Az. I ZR 65/11
    §§

    Der BGH hat entschieden, dass die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf auch im norddeutschen Raum mit dieser Bezeichnung werben darf, ohne die Rechte der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg zu verletzen. Voraussetzung sei, dass die Werbung einen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um zwei selbständige Unternehmen handele und welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen sei. Dabei sei es ausreichend, dass der Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei, er müsse in Größe und Gestaltung nicht der übrigen Werbung entsprechen. Auf diese Weise könne die Gleichgewichtslage zwischen den beiden seit Jahrzehnten bestehenden Unternehmen gewahrt werden. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07
    §§ 5; 15; 23 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegen kann, wenn eines von zwei Unternehmen, die an unterschiedlichen Standorten den gleichen Namen führen, eine gleichnamige Internetadresse nutzt, ohne dabei auf die Existenz des anderen Unternehmens hinzuweisen. Der BGH nahm damit eine Abgrenzung zur Entscheidung „hufeland.de“ vor (BGH, Urteil vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 – hufeland.de). Eingeklagt wurde folgender Hinweis: „Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen ‚Peek & Cloppenburg KG‘ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.“ (mehr …)

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