IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2012

    BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Verwechslungsgefahr zweier identischer oder ähnlicher Marken auf die Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt. Vorliegend ging es um die Marke „Pelikan“ für Lehrmittel u.a. und das Kennzeichen „Musikschule Pelikan“ für eine private Musikschule mit dazugehörigem Internetauftritt. Der BGH stellte vor Rückverweisung an die Vorinstanz fest, dass zwischen den Waren „Lehrmittel“ und der Dienstleistung „Musikunterricht“ keine absolute Unähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, bestehe. Die Vorinstanz habe den Begriff der Lehrmittel zu eng gezogen und deshalb eine Ähnlichkeit zwischen Lehrmitteln und Musikunterricht rechtsfehlerhaft verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

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