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Artikel-Schlagworte: „personenbezogene Daten“

OLG Hamburg: Verbreitung persönlicher Daten in Internetforen - Zum Unterlassungsanspruch

Mittwoch, 14. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, Az. 7 U 134/10
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Verbreitung von Äußerungen über ein Internetforum, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber des Forums grundsätzlich bestehen kann. Vorliegend waren der frühere Familienname, eine frühere Adresse sowie das Geburtsdatum des Klägers veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser Daten bestehe nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Unterlassungsanspruch. Die Angaben habe der Verfasser des streitigen Beitrags dem irischen Handelsregister, also allgemein zugänglichen Daten, entnommen. Darüber hinaus habe er ein Thema erörtert, welchem ein öffentliches Interesse zukomme, nämlich die Aufklärung von Verbrauchern über im Fernabsatz vertriebene Produkte. Die Verwendung der Daten sei damit gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des aktuellen Namens des Klägers und seiner aktuellen Adresse, für die ein Unterlassungsanspruch wohl gegeben wäre, fehle es hingegen bereits am Vorliegen einer potentiellen Rechtsverletzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG München: Bezahlfernsehen “Sky” wird in den Werbemethoden eingeschränkt

Samstag, 10. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG  München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Das OLG  München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: “Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars” in Verbindung mit der Regelung “Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf”. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen.


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