Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Berlin-Brandenburg: Ein Anruf zur Nachfrage der Kundenzufriedenheit darf nicht zur Einholung von Einwilligungen für zukünftige Werbung genutzt werdenveröffentlicht am 7. September 2015
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az. OVG 12 N 71.14
§ 3 Abs. 5 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 28 Abs. 3 BDSG; § 7 UWGDas OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten darstellt, wenn ein Unternehmen per sog. Service Call die Zufriedenheit von Kunden abfragt und dabei gleichzeitig eine Einwilligung für zukünftige Werbemaßnahmen (per Telefon, SMS oder E-Mail) einholen will. Personenbezogene Daten dürfen auch nicht mittelbar zu Zwecken der Absatzförderung (für zukünftige Werbung) genutzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG NRW: Zur Erteilung von Auskünften durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnungveröffentlicht am 30. September 2014
OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014, Az. 5 B 226/14
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 4 Abs. 1 PresseG NRW, § 123 VwGODas OVG NRW hat entschieden, dass die Erteilung von Auskünften durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber einem Vertreter der Presse per einstweiliger Anordnung nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, es aber nicht sicher ist, ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch – jedenfalls mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit – überhaupt besteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Der Düsseldorfer Kreis: Zu den Anwendungshinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zweckeveröffentlicht am 18. Dezember 2013
Der sog. Düsseldorfer Kreis hat eine Arbeitsgruppe „Werbung und Adresshandel“ unter Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht einberufen und diese beauftragt, Anwendungs- hinweise zu den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu erstellen. (mehr …)
- LG Berlin: Dynamische IP-Adressen sind nur unter besonderen Umständen „personenbezogene Daten“veröffentlicht am 26. August 2013
LG Berlin, Urteil vom 31.01.2013, Az. 57 S 87/08
§ 3 BDSG, § 12 TMG, § 15 Abs. 1 TMG, § 88 Abs. 3 Satz 3 TKGDas LG Berlin hat entschieden, dass das Datenpaket aus dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Internetzugriffs über diese IP-Adresse nicht zu den personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 BDSG oder § 12 TMG gehört. Anders soll der Fall liegen, wenn nicht nur die dynamische IP-Adresse und Zugriffszeitpunkt bekannt ist, sondern auch die Bestimmung der Identität des Nutzers, etwa weil der Nutzer in einem Formular auf der Webseite seinen Vor- und Nachnamen oder seine E-Mail-Adresse angegeben hat (relativer Personenbezug). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Zur Verhängung eines Bußgelds wegen datenschutzrechtlicher Verstöße, wenn gesamte Adressatenliste einer E-Mail im (allseits) einsehbaren .cc-Feld steht, anstatt im .bcc-Feldveröffentlicht am 2. Juli 2013
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigener Pressemitteilung vom 28.06.2013 gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil diese eine E-Mail an einen großen Empfängerkreis übermittelt und dabei offensichtlich sämtliche E-Mail-Adressen im sog. cc-Feld hineinkopiert hatte, so dass sie für alle anderen Empfänger mitzulesen waren. Es handele sich, so das Amt, bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Dieses Missgeschick hätte umgangen werden können, wenn die Adressdaten in das nicht für jedermann sichtbare sog. bcc-Feld hineinkopiert worden wären. Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Verbreitung persönlicher Daten in Internetforen – Zum Unterlassungsanspruchveröffentlicht am 14. September 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, Az. 7 U 134/10
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Verbreitung von Äußerungen über ein Internetforum, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber des Forums grundsätzlich bestehen kann. Vorliegend waren der frühere Familienname, eine frühere Adresse sowie das Geburtsdatum des Klägers veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser Daten bestehe nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Unterlassungsanspruch. Die Angaben habe der Verfasser des streitigen Beitrags dem irischen Handelsregister, also allgemein zugänglichen Daten, entnommen. Darüber hinaus habe er ein Thema erörtert, welchem ein öffentliches Interesse zukomme, nämlich die Aufklärung von Verbrauchern über im Fernabsatz vertriebene Produkte. Die Verwendung der Daten sei damit gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des aktuellen Namens des Klägers und seiner aktuellen Adresse, für die ein Unterlassungsanspruch wohl gegeben wäre, fehle es hingegen bereits am Vorliegen einer potentiellen Rechtsverletzung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Bezahlfernsehen „Sky“ wird in den Werbemethoden eingeschränktveröffentlicht am 10. September 2011
OLG München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Das OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: „Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars“ in Verbindung mit der Regelung „Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf“. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen.