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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11
    § 32 BGB, § 40 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Satzung eines Vereins, der Mitgliederversammlungen in Form eines „Treffens“ in einem Internet-Chatroom vorsieht, zulässig ist. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass bei Mitgliederversammlungen die Mitglieder persönlich anwesend wären. Dafür spreche, dass gemäß § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse auch dann gültig seien, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Auch hier wäre keine persönliche Anwesenheit erforderlich. Sofern sichergestellt sei (durch entsprechende Legitimation und Passwortvergabe), dass nur Mitglieder sich zur Versammlung in den Chatroom begeben könnten, spreche nichts gegen eine solche Regelung, insbesondere, da der vorliegende Verein seinen Zweck gerade durch Präsenz im Internet zu erfüllen gedenke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2005, Az. 1 W 307/05
    § 242 BGB, § 421 BGB, § 422 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR neben oder statt der GbR persönlich in Anspruch genommen werden können (BGH NJW 2001, 1056/1060). Sie seien aber nur dann Gesamtschuldner, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Mehrere Unterlassungsschuldner seien keine Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421, 422 BGB, da die Erfüllung der Unterlassungspflicht des einen Schuldners nicht den anderen von seiner gleichartigen Verpflichtung zur Unterlassung befreie (OLG Koblenz, JurBüro 1985, 257). Für die Haftung der Gesellschafter einer GbR auf Unterlassung gelte nichts anderes. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 34/03
    §§ 52 Abs. 1, 25 Abs.1 Nr. 2 MitbestG, § 90 Abs. 4 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer für Schäden der GmbH persönlich haften kann, wenn er im Rahmen seines Entscheidungsspielraums diesen überschreitet. Ein Indiz hierfür sei, dass „ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln [fehle], wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt [werde] oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten [müsse]“. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Übernahme einer insolventen Klinik zugestimmt, ohne ausreichende Informationen von Fachleuten einzuholen und ohne den Aufsichtsrat vollständig zu informieren, insbesondere ohne entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen. „Bei den vorhandenen Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten des vorherigen Klinikträgers, der Verlustlage beim vorausgegangenen Klinikbetreiber, einer eindeutig negativen Prognose nach den eigenen Ermittlungen der Geschäftsführer im November 1999 und dem hier vorhandenen Erwerb aus einer Insolvenz wäre jedenfalls vor der abschließenden Kaufentscheidung seitens der Beklagten eine umfassende Überprüfung … unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erforderlich gewesen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.“ Dies war nicht geschehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers betrug konkret ca. 2,9 Mio. EUR. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. August 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 200/04
    § 31 BGB, §§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5, 6 MarkenG, Art.9 Abs. 1 b, 14 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsauffassung, dass ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn das von ihm geführte Unternehmen fremde Markenrechte verletzt und im Zuge dieser Verletzungshandlungen auf Seiten des Verletzten Rechtsanwaltskosten anfallen. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus: „Die [Firma] und der Beklagte [Geschäftsführer der Firma] haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. … Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegen- über der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern – wie hier – auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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