Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals haftet für Bewertungen, die unwahre Tatsachen enthaltenveröffentlicht am 31. März 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015, Az. 2-03 O 188/14
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB analog; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Ärztebewertungen als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet, die auf der Veröffentlichung von unwahren Tatsachen beruhen. Auf eine Beanstandung der angeblich in ihren Rechten verletzten Person müsse der Betreiber im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vortragen, auf die die Klägerin sich prozessual einlassen kann, um den Wahrheitsgehalt widerlegen zu können. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Streitig war die Äußerung „Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.“, welche das Gericht als Tatsachenbehauptung bewertete. Die klagende Ärztin konnte sich keiner Behandlung entsinnen, auf welche diese Bewertung zutreffen könnte. Der Betreiber konnte den Wahrheitsgehalt nicht untermauern; daher war die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Über einen bekannten Fernsehmoderator darf im Zusammenhang mit einem privaten Abendessen nicht berichtet werdenveröffentlicht am 9. Februar 2015
BGH, Beschluss vom 09.12.2014, Az. VI ZR 418/13
§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1004 BGB analog, § 22 KUG, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 8 EMRKDer BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln, Urteil vom 06.08.2013, Az. 15 U 209/12 (hier) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik gegenüber Unternehmenveröffentlicht am 30. Januar 2015
BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14
§ 823 BGB Ah, § 824 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG; Art. 8 Abs. 1 MRK, Art. 10 Abs. 1 MRKDer BGH hat entschieden, dass Kritik an einem Wirtschaftsunternehmen auch bei scharfer und überzogener Formulierung in der Regel von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik zu bewerten ist. Ein allgemeiner Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen bestehe nicht. Für die Qualifizierung als Schmähkritik müsse hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der an den Pranger gestellt werden solle. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Zur unmittelbaren Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 30. Dezember 2014
LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Blogeintrag im Internet der Betroffene nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider in Anspruch nehmen muss, sondern unmittelbar gegen einen Suchmaschinen-Betreiber vorgehen kann. Die Abmahnung der vorgenannten Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie sei ebenso wenig erforderlich wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“- Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwinge, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die beiden Host-Provider über die von ihm erhobenen Beanstandungen in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg – in Kenntnis gesetzt, so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Essen: Über das Opfer eines Überfalls darf identifizierend bei YouTube berichtet werdenveröffentlicht am 18. Dezember 2014
LG Essen, Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 O 107/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das LG Essen hat entschieden, dass eine Filmberichterstattung bei YouTube bezüglich eines Überfalls zulässig ist, auch wenn das Opfer des Überfalls erkennbar dargestellt wird. Der Kläger, der in dem Filmmaterial seitlich und von hinten so abgebildet werde, dass er für einen weiteren Personenkreis identifizierbar sei, habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Filmmaterials. Durch das nicht alltägliche Geschehen des Überfalls sei der Kläger zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, welche die – auch identifizierende – Berichterstattung dulden müsse. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit gehe im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände vor. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Hat ein minderjähriges Kind Anspruch darauf, nicht als Kind eines bestimmten Prominenten „geoutet“ zu werden?veröffentlicht am 4. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 138/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB , Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRKDer BGH hat entschieden, dass ein minderjähriges Mädchen grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, nicht als Kind eines bestimmten Prominenten „geoutet“ zu werden. Es handele sich um eine nicht-rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Interesse des Mädchens am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiege das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Hochzeit in der JVA – Berichterstattung darf nicht identifizierend seinveröffentlicht am 4. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2014, Az. 12 O 207/14
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 analog BGB; § 22 KUGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berichterstattung über eine Hochzeit in der JVA nicht identifizierend sein darf. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Braut verletzt. Ein Informationsinteresse könne lediglich hinsichtlich des inhaftierten Ehemannes bestehen, dieser sei jedoch höchstens eine relative Person der Zeitgeschichte. Dies rechtfertige nicht, über seine Frau und deren Sohn identifizierend zu berichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Rechtswidrig beschaffte E-Mails dürfen verwendet werden, wenn hieran ein „überragendes öffentliches Interesse besteht“veröffentlicht am 2. Oktober 2014
BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDer BGH hat entschieden, dass rechtswidrig beschaffte E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung verwendet werden dürfen, wenn auf diese Weise ein „Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht“, aufgedeckt wird. Im vorliegenden Fall ging es um den ehemaligen Finanzminister eines Bundeslandes, der Unterhaltszahlungen für ein außereheliches Kind nicht geleistet hatte und somit den Sozialbetrug der Kindsmutter – welche staatlichen Unterhaltsvorschuss bezogen hatte, nachdem sie den Namen des Finanzministers nicht angegeben hatte – Vorschub geleistet hatte. Zur Pressemitteilung Nr. 137/2014: (mehr …)
- BGH: Zum Recht einer Wohnungsbaugenossenschaft Bilder von Mietern auf einem Mietfest zu veröffentlichenveröffentlicht am 1. Oktober 2014
BGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 MRK, Art. 10 MRK, § 22 KUG , § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, § 23 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei einem Bericht über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in einer an die Mieter gerichteten Informationsbroschüre auch Bilder des Mieterfestes verwendet werden dürfen, welche einzelne Mieter erkennbar zeigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Dortmund: Keine Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen, wenn diese bereits 3 Jahre zurückliegenveröffentlicht am 25. September 2014
LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2014, Az. 3 O 500/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Dortmund hat den Unterlassungsanspruch eines Redakteurs gegen einen Stadtplanungsbeamten wegen der Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen abgelehnt. Es ging dabei um angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wegen der rechtswidrigen Weitergabe von Informationen. Da dies allerdings bereits 3 Jahre zuvor geschehen war und es keine Anzeichen dafür gebe, dass diese Äußerungen wieder aufgegriffen werden würden, entfalle die Wiederholungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung: