Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Das Kennzeichen „Pferdesalbe“ ist nicht für menschliche Kosmetik-Produkte als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 27. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 24 W (pat) 10/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Pferdesalbe“ nicht für Waren aus dem Bereich menschlicher Kosmetik (z.B. Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Massagegele) eintragungsfähig ist. Für diese Produkte bestehe keine Unterscheidungskraft des Kennzeichens, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Der Verkehr könne dem Begriff „Pferdesalbe“ entnehmen, für welche Art der Anwendung die Ware bestimmt sei, und beschränke den Begriff nicht auf nicht-menschliche Anwendungsweisen. Der Begriff werde als Sachhinweis darauf verstanden, dass das jeweilige Produkt z. B. als Inhaltsstoff eine kühlende, durchblutungsfördernde etc. Salbe enthalte oder beispielsweise als Trägermaterial für solche Salben geeignet oder bestimmt sei. Zum Volltext der Entscheidung: