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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2007, Az. 12 U 26/07
    §§ 323 Abs. 1; 326 Abs. 5; 275 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Spezialfirma für Systemberatung, die eine Spezialsoftware anbietet, welche einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen ermöglicht, obliegt, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung vorhanden gewesen seien. Hierzu habe insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme gehört. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar habe sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In- und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führe aber weder dazu, dass die Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als Bemühen schulde, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten liege. Die Klärung der Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte – ggfls. gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt – durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin habe  nicht aufgrund der von ihr selbst formulierten Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen dürfen, seitens der Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt worden. Wolle die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung verfügt, seien keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-Fachmann habe warten und pflegen lassen; denn hier sei es um eine Spezialmaterie des elektronischen Datenaustauschs gegangen. Einen ausreichend präzisen Anforderungskatalog, der eine verlässliche Klärung der Kompatibilitätsvoraussetzungen durch die Beklagte hätte erwarten lassen, habe die Klägerin nicht erstellt. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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