Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Abgrenzung von Kosmetik und Arzneimitteln – Mundspülungveröffentlicht am 26. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 U 109/07
§ 2 AMG, § 21 AMGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Mundspüllösung zur Reduktion bakteriellen Zahnbelags ein Funktionsarzneimittel und daher zulassungspflichtig ist. Sei der entscheidende Wirkstoff (Chlorhexidin) in so großer Menge enthalten, dass Körperfunktionen signifikant beeinflusst würden, sei ein Vertrieb als Kosmetikprodukt nicht erlaubt. Das Landgericht Köln hatte den gleichen Sachverhalt ebenso beurteilt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Abgrenzung von zulassungsfreien Kosmetika zu zulassungspflichtigen Arzneimittelnveröffentlicht am 11. Juni 2013
LG Köln, Urteil vom 16.05.2013, Az. 31 O 541/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 21 Abs. 1 AMGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Mundspülllösung mit antibakterieller Wirkung zum Vertrieb einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf. Es handele sich nicht um ein bloß kosmetisches Mittel, da es eine so genannte pharmakologische Wirkung habe, d.h. im Sinne eines Funktionsarzneimittels Einfluss auf physiologische Funktionen des Menschen nehme. Der Bestandteil Chlorhexidin diene dazu, bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches (also eine Krankheit) zeitweise unterstützend zu behandeln. Ein Vertrieb des streitgegenständlichen Mittels ohne Zulassung sei daher rechtswidrig. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein Produkt darf nicht als Lebensmittel angeboten werden, wenn es pharmakologische Wirkung aufweist / Wieviel Ginkgo ist gesund?veröffentlicht am 12. Oktober 2010
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 19/08
§§ 4 Nr. 11 UWG; 2 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 ArzneimittelGDer BGH hat entschieden, dass ein Getränk aus Ginkgo-Extrakt, Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten, welches in 1-Liter-Flaschen mit der Aufschrift „Empfohlen werden täglich ein bis zwei Gläser“ vertrieben wurde, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf. Bei einem Produkt handelt es sich um ein Arzneimittel, wenn ein Stoff pharmakologisch wirkt. Tritt dies nur in einer bestimmten Menge oder in einer bestimmten Dosis ein, so kann ein Erzeugnis, das diesen Stoff enthält, nur dann als Arzneimittel eingestuft werden, wenn und soweit es die für die Wirkung erforderliche Menge dieses Stoffes aufweist. Die Vorinstanz hatte das vertriebene Getränk deshalb nicht als Arzneimittel eingestuft, weil es bei einem empfohlenen Verzehr von 1-2 Gläsern am Tag von einer Aufnahme von 100 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag ausging. Eine pharmakologische Wirkung sei jedoch erst ab 120 mg pro Tag nachgewiesen. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht, da die Verzehrempfehlung auf dem Produkt viel zu ungenau sei und von dem Verbraucher auch nicht als bindend angesehen werde. Man könne nicht davon ausgehen, dass regelmäßig Standard-Gläser verwendet würden oder der Verbraucher nicht doch mehr als 2 Gläser trinken werde. Eine Beschränkung einer Tageshöchstmenge sei nicht angegeben. Zum Volltext der Entscheidung: