Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BVerfG: Die Bestimmungen des TKG zur Herausgabepflicht von Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN) sind verfassungswidrig / Übergangsfrist bis 2013veröffentlicht am 24. Februar 2012
BVerfG, Urteil vom 24.01.2012, Az. 1 BvR 1299/05
§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas BVerG hat entschieden, dass die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) gegen das verfassungsrechtlich geschützte Anrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Unter anderem läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil die Vorschriften den Zugriff auf die Zugangssicherungscodes, die den Zugang zu Endgeräten sichern und damit die Betreffenden vor einem Zugriff auf die entsprechenden Daten beziehungsweise Telekommunikationsvorgänge schützen, unabhängig davon erlaubten, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei oder nicht. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2012 des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2012:
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