Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Markeninhaber muss die rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke nachweisenveröffentlicht am 1. April 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Pippi Langstrumpf“-Kostüm des Discounters Penny verstößt nicht gegen Urheberrechte der Saltkråkan A/B an dem Sprachwerk „Pippi Langstrumpf“veröffentlicht am 19. Juli 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Discounter Penny durch den Vertrieb eines „Pippi Langstrumpf“-Karnevalskostüms nicht gegen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Saltkråkan A/B an dem Sprachwerk bzw. der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ verstößt. Zur Pressemitteilung Nr. 127/2013: (mehr …)
- OLG Köln: Nachgestelltes „Pippi Langstrumpf“-Foto kann von Rechteinhabern der Lindgren-Schöpfungen untersagt werdenveröffentlicht am 18. April 2012
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 128/11
§ 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die sich aus der Schaffung der „Pippi Langstrumpf“-Romane ergeben, einem Einzelhandelsdiscounter verbieten können, Werbung für Karnevalskostüme mit einem Lichtbild zu machen, welches ein als „Pippi Langstrumpf“ verkleidetes Mädchen zeigt. Die literarische Figur der „Pippi“ genieße urheberrechtlichen Schutz und die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung sei als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ einzustufen, welche die Antragsgegnerin nur mit dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Die Züge der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ seien in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar, während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Bei Verwendung eines Pippi Langstrumpf-ähnlichen Bildes für die Bewerbung eines entsprechenden Karnevalskostüms kann Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 EUR anfallenveröffentlicht am 3. November 2011
LG Köln, Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11
§ 23 UrhG, § 24 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass die eigenmächtige Verwendung eines Bildnisses der Figur „Pippi Langstrumpf“ zur Bewerbung eines Karnevalskostüms einen Schadensersatz von 50.000 EUR auslösen kann. Die Klägerin hatte erfolgreich behauptet, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man bereits mit einem anderen Unternehmen geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hamburg: Zur unberechtigten Anlehnung an Werke von Astrid Lindgren / Die doppelte Pippielottaveröffentlicht am 6. Juli 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 16 Abs. 1; 17 Abs. 1; 19 a; 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ohne Einwilligung der Erbengemeinschaft Astrid Lindgren (einer entsprechend berechtigten Gesellschaft schwedischen Rechts) keine Bücher verbreitet werden dürfen, welche sich an den von Astrid Lindgren geschaffenen Charakter „Pippi Langstrumpf“ anlehnen. Im vorliegenden Fall ging es um das Buch „Die doppelte Pippielotta“. Der Beschluss wurde bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 U 140/09. Zum Volltext der einstweiligen Verfügung:
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