Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bank hat Auskunft über Kontoinhaber zu erteilen, wenn über das Konto die Kaufpreiszahlung für ein Markenplagiat abgewickelt wurde / Bankgeheimnisveröffentlicht am 22. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12
§ 19 Abs. 2 S.1 Nr. 3 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Art. 8 Abs. 3 lit. e EU-RL 2004/48Der BGH hat entschieden, dass eine Bank kein Recht zur Auskunftsverweigerung über den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers hat, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für das Plagiat eines Markenprodukts abgewickelt worden ist. Das Bankgeheimnis gelte insoweit nicht. Die Möglichkeit der alternativen Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen. Zur Pressemitteilung Nr. 178/2015 vom 21.10.2015 hier.
- OLG Hamm: Zur wettbewerblichen Eigenart von Taschen im Sinne von § 4 Nr. 9a UWGveröffentlicht am 3. September 2015
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az. 4 U 32/14
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass „Le-Pliage“-ähnliche Taschen des Herstellers Longchamp nicht vertrieben werden dürfen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erforderliche wettbewerbliche Eigenart nur durch einen Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht durch eine Einzelbetrachtung individueller Merkmale festgestellt werden könne. Das Übereinstimmen des Gesamteindrucks könne allerdings vom Gericht aus eigener Sachkunde festgestellt werden; eines Sachverständigen bedürfe es insoweit nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnungveröffentlicht am 29. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG; § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Maßnahmen im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung nicht erforderlich ist. Es genüge, wenn der Abgemahnte eine solche Konsequenz erkenne oder damit rechne. Auch eine ausdrückliche Hinweispflicht, inwieweit die geforderte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, sei nicht erforderlich, soweit die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch decke. Der Wortlaut des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG sei dahingehend auslegungsbedürftig. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zur Frage, ob Bankinstitute Kontodaten herausgeben dürfen, wenn das Konto zum Vertrieb von Markenfälschungen benutzt wurdeveröffentlicht am 18. Oktober 2013
BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZR 51/12
§ 19 Abs. 2 MarkenG, § 388 Abs. 1 Nr. 6 ZPODer BGH hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Bankkonto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist. Zur Pressemitteilung Nr. 173/2013 des Bundesgerichtshofs vom vom 17.10.2013: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Für eine Markenverletzung kommt es nicht darauf an, ob es sich um den Vertrieb von Plagiaten oder von nicht erschöpfter Ware handeltveröffentlicht am 23. April 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, Az. I-20 U 193/11
Art. 102 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für den Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Benutzung einer Marke nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich bei den mit dem streitgegenständlichen Zeichen versehenen und in Verkehr gebrachten Produkten um Plagiate oder um nicht erschöpfte Ware handelt. In beiden Fällen werde die Marke widerrechtlich benutzt und entsprechender Vortrag der Markeninhaberin genüge der Darlegungspflicht. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Die gefälschte Kopie eines Kunstwerks von Prof. Jörg Immendorff muss vernichtet werdenveröffentlicht am 24. Oktober 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2012, Az. 12 O 473/08
§ 16 Abs. 1 UrhG, § 96 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG a.F., § 98 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG a.F.Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die urheberrechtswidrig erstellte Kopie eines Kunstwerkes (hier: Gemälde des Künstlers Prof. Jörg Immendorff „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“, vgl. Bericht des Handelsblatts hier) zu vernichten ist. Zu den ausführlichen rechtlichen Umständen verweisen wir auf den folgenden Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Ein Spediteur kann sich beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machenveröffentlicht am 25. Juni 2012
EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11
Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, 106 UrhG, § 108a UrhG, § 27 StGB
Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen kann. Er behandelte damit eine beliebte Masche beim preisgünstigen Erwerb von hochpreisigen Möbelklassikern, wie etwa Sesseln oder Stühlen: In Italien urheberrechtlich nicht geschützte oder nach der italienischen Rechtsprechung vom Urheberrechtsschutz nicht erfasste Möbel-Klassiker (etwa von de Corbusier, Charles und Ray Eames oder Eileen Gray) werden in Italien an der italienischen Grenze zur Abholung bereitgestellt. Interessenten wird sodann ein Spediteur vermittelt, welcher die Ware auf eigenes Betreiben des Interessenten in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OVG Berlin-Brandenburg: Ein Student, der fremde Textbeiträge aus dem Internet ohne Quellenhinweis in seine Hausarbeit übernimmt, täuscht (die Prüfungskommission)veröffentlicht am 22. Februar 2012
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 1 HSchulG BE, § 9 Abs. 1 PrOWI vom 29.04.2003, § 15 Abs. 3 S. 1 PrOWI vom 29.04.2003Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Täuschung vorliegt, wenn die Hausarbeit eines Studenten im Vergleich mit einem Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Student an über zwölf verschiedenen Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Zur unberechtigten Anlehnung an Werke von Astrid Lindgren / Die doppelte Pippielottaveröffentlicht am 6. Juli 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 16 Abs. 1; 17 Abs. 1; 19 a; 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ohne Einwilligung der Erbengemeinschaft Astrid Lindgren (einer entsprechend berechtigten Gesellschaft schwedischen Rechts) keine Bücher verbreitet werden dürfen, welche sich an den von Astrid Lindgren geschaffenen Charakter „Pippi Langstrumpf“ anlehnen. Im vorliegenden Fall ging es um das Buch „Die doppelte Pippielotta“. Der Beschluss wurde bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 5 U 140/09. Zum Volltext der einstweiligen Verfügung:
(mehr …) - AG Hamburg: Plagiatsvorwurf verletzt Persönlichkeitsrecht, wenn er ohne hinreichende Anknüpfungspunkte erfolgtveröffentlicht am 30. Mai 2011
AG Hamburg, Urteil vom 21.02.2011, Az. 36A C 243/10
§§ 823, 242, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 5, 1, 2 GGDas AG Hamburg hat entschieden, dass der Vorwurf des Plagiats ohne nähere Anknüpfungspunkte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des als Plagiator bezeichneten Autors darstellt. Zwar sei vorliegend der Plagiatsvorwurf in einem wissenschaftlichen Werk getätigt worden, so dass die Äußerung grundsätzlich der Wissenschaftsfreiheit unterfalle. Dazu wäre jedoch für die Zulässigkeit dieser Textpassagen sowohl als Verdachtsberichterstattung als auch als Meinungsäußerung Voraussetzung, dass hinreichende Anknüpfungspunkte für ein Plagiat im Tatsächlichen bestünden, die dies belegten. Sei dies nicht der Fall, so würden die Rechte der Beklagten auf Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit hinter den Rechten des Klägers zurückstehen. Dem als Plagiator bezeichneten Autor stünden dann Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.