Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Magdeburg: Zur Prozesskostenhilfe für die Abwehr eines Gebührenbescheids der Polizei für sog. Facebook-Partyveröffentlicht am 16. Dezember 2015
VG Magdeburg, Beschluss vom 19.08.2015, Az. 7 A 655/13 MD
§ 114 S. 2 VwGODas VG Magdeburg hat entschieden, dass Prozesskostenhilfe gegen einen Gebührenbescheid für die Polizeikosten bei einer sog. Facebook-Party zu gewähren ist, wenn die ausstellende Behörde im Bescheid nicht erkennen lässt, ob überhaupt und inwieweit sie von ihrem durch die betreffende Tarifstelle (hier: 60 Nr. 1 AllGO LSA) eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord hatte zunächst Gesamtkosten in Höhe von 215.503,50 EUR ermittelt, für diese dann unter Zugrundelegung von Tarifstelle 60 Nr. 5.1. und Nr. 5.2.2 AllGO LSA im Rahmen eines Leistungsbescheids eine Gebühr in Höhe von 9.565,00 EUR errechnet und diese nach Klage des Klägers im Rahmen eines Änderungsbescheids gemäß Tarifstelle 60 Nr. 1 AllGO LSA auf 3.500,00 EUR herabgesetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte sich die Polizeidirektion nicht auf eine Ergänzung einer Ermessenserwägung gemäß § 114 S. 2 VwGO im Erstbescheid berufen, da der Erstbescheid auf eine andere Tarifstelle, nämlich 60 Nr. 5 AllGO LSA gestützt worden war, welche kein Ermessen eröffnete. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BVerfG: Button mit dem Aufdruck „Fck Cps“ stellt keine Beleidigung dar / Meinungsfreiheitveröffentlicht am 6. Mai 2015
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14
Art. 5 GGDas BVerfG hat entschieden, dass ein Button mit dem Aufdruck „Fck Cps“ keine Beleidigung darstellt, sondern noch von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Was wir davon halten? Die junge Dame, die sich hier als Klägerin an das höchste deutsche Verfassungsgericht wendete, sollte in einem eigenen Notfall, in dem es ihr um Leib und Leben geht, in Hinblick auf die herbeieilenden Ordnungshüter zunächst für eine Sekunde überlegen, ob sie deren Hilfe überhaupt annehmen kann. Aus prinzipiellen, aber auch aus moralischen Gründen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- ArbG Hamburg: Bild von Totenschädel mit Polizeimütze bei Facebook rechtfertigt nicht die fristlose Entlassung eines Polizeibeamtenveröffentlicht am 20. September 2013
ArbG Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13
§ 611 BGB, § 626 BGBDas ArbG Hamburg hat eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Polizeibediensteten aufgehoben, der auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht hatte, welches im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen worden war. Eine rechtsradikale Gesinnung sei dem Kläger nicht nachzuweisen, auch im Übrigen werde der Totenschädel nicht rechtswidrig instrumentalisiert. Zur Pressemitteilung vom 18.09.2013: (mehr …)
- OVG Lüneburg: Wer polizeiliche Einsätze filmt und solche Aufnahmen in der Vergangenheit veröffentlicht hat, hat sich auf Anforderung der Polizei auszuweisenveröffentlicht am 27. Juni 2013
OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13
§ 22 KUG, § 23 KUG, § 33 KUG, § 13 Abs. 1 Nr 1 SOG NDDas OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei denjenigem, der polizeiliche Einsätze filmt und dabei Polizeibeamte in Nahaufnahmen erfasst, die Identität festgestellt werden darf. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG oder KunstUrhG). Es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, da die beteiligten Polizeibeamten „im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihnen getroffenen Maßnahme von der Gefahr der Begehung von Straftaten nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG durch den Kläger“ hätten ausgehen dürfen. Es sei zwar nicht verboten, Polizeieinsätze zu filmen, wohl aber, die Aufnahmen dann der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall hätte das Vorverhalten des Klägers eine solche unerlaubte Zugänglichmachung vermuten lassen, so dass dessen Identität habe festgestellt werden dürfen. Einen feinen Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie beim Kollegen RA Thomas Stadler (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: AGB-Recht – Klausel einer Autovermietung, die bei einem Unfall den Versicherungsschutz versagt, wenn die Polizei nicht benachrichtigt wird, ist unwirksamveröffentlicht am 10. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11
§ 307 BGB, § 306 Abs. 2 BGB; § 28 Abs. 2, 3 VVG
Der BGH hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Autovermietung „Bei jedem Unfall/Schaden … ist sofort die Polizei hinzuzuziehen … bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung verliert der Mieter seinen Versicherungsschutz“, die zur Folge hat, dass der Mieter den kompletten Schaden bei Nichtalarmierung der Polizei selbst zahlen muss, den Mieter ungemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Mieter, der ein zusätzliches Entgelt für eine Haftungsreduzierung vereinbare, dürfe darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Polizei hat im Rahmen von Ermittlungsarbeit gesperrtes E-Mail-Konto nach Auswertung der E-Mails wieder freizugebenveröffentlicht am 18. September 2012
AG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 150 Gs 1337/12
§ 98 Abs. 1 StPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Polizei bei Ermittlungstätigkeiten zwar ein E-Mail-Konto übernehmen, also auch durch ein neues Passwort vor der Benutzung durch den Kontoinhaber oder Dritte sichern darf. Allerdings müsse das Konto nach Auswertung der E-Mails auch wieder freigegeben werden. Dies hatten die etwas schwerfälligen Kollegen von der Trachtengruppe wohl verweigert, auch nachdem sie die E-Mails aus dem betreffenden Konto bereits kopiert hatten. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).
- OLG Naumburg: Keine Beleidigung durch Bezichtigung der Stasi-Mitgliedschaft oder durch die Bezeichung eines Staatsanwalts als „Rechtsbrecher“veröffentlicht am 28. August 2012
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 2 Ss 156/11
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 186 StGB, § 193 StGBDas OLG Naumburg hat entschieden, dass die Bezichtigung einer Stasi-Mitgliedschaft nicht ohne Weiteres als Beleidigung aufgefasst werden darf, da es sich hierbei um eine dem Beweis zugängliche Behauptung handele. Streitgegenständlich war die schriftliche Erklärung „In der JVA MD wurde die MSF-Tätigkeit [Red.: Wurde von dem Gericht als Arbeit für das Ministerium für Staatssicherheit / MfS / sog. „Stasi“ gewertet] von Dr. X. als Strafvollzugsarzt bekannt und ich habe Anspruch auf ärztliche Fürsorge, auch vom Gericht, aber die wurde verweigert. Die Körperverletzung ist eindeutig nachgewiesen und ich lehne diesen befangenen Arzt erneut ab,…“. Auch die Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten, „Oberstaatsanwalt … ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt“ wertete das Gericht nicht als Beleidigung, sondern als zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)
- VGH Baden-Württemberg: SEK-Beamte dürfen bei Einsatz fotografiert werden / Zur Vermutung, dass Pressefotograf die Fotos nicht rechtswidrig veröffentlichtveröffentlicht am 26. Mai 2011
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1, 3 PolGDer VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Pressefotografen nicht ohne konkreten Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten untersagt werden kann, SEK-Beamte bei einem Einsatz zu fotografieren und zwar selbst dann nicht, wenn durch eine Enttarnung eines oder mehrerer SEK-Mitglieder nach Veröffentlichung der Fotos die Funktionsweise des SEK gefährdet ist. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - Aus für Onlinehandelsplattform zum Vertrieb rechtsextremer Produkteveröffentlicht am 6. März 2009
Nach einer Pressemitteilung der Polizei Baden-Württemberg ist am 05.04.2009 der Betrieb einer Onlinehandelsplattform zum Vertrieb rechtsextremer Produkte durch eine konzertierte Aktion des Bundeskriminalamtes, der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Polizeipräsidiums Stuttgart gestoppt worden. Nach einem Hinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz waren die Ermittler im Jahr 2007 auf eine Auktionsplattform gestoßen, die der rechten Szene offenbar dazu diente, rechtsextreme Produkte zu vertreiben, insbesondere Tonträger, die Jugendliche für den Rechtsextremismus gewinnen sollten.