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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    EuG, Urteil vom 01.02.2012, Az. T-291/09
    Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ nicht allein deshalb bösgläubig ist, weil dem Anmelder hätte bekannt sein müssen, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit längerer Zeit ein ähnliches Zeichen für verwechselbar ähnliche Ware benutzt. Anders sei dies zu beurteilen, wenn die fragliche Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Das Vorhandensein mehrerer Lokale begründe jedoch noch keine notorische Bekanntheit. Eine solche habe die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Dokumenten auch nicht nachweisen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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