Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hannover: Wer einen Videostream im Internet betrachtet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht / Streamingveröffentlicht am 9. Januar 2015
AG Hannover, Urteil vom 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13
§ 44a Nr. 2 UrhG, § 53 UrhG, § 97 UrhGDas AG Hannover hat – ebenso wie das AG Potsdam (hier) – entschieden, dass das Betrachten eines Videostreams im Internet nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)
- AG Potsdam: Das Betrachten eines Videostreams im Internet stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar / Streamingveröffentlicht am 8. Januar 2015
AG Potsdam, Urteil vom 09.04.2014, Az. 20 C 423/13
§ 44a Nr. 2 UrhG, § 53 UrhG, § 97 UrhGDas AG Potsdam hat entschieden, dass das Betrachten eines Videostreams nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Das Kennzeichen „XVIII PLUS“ kann nicht als Herkunftshinweis für pornografische Erzeugnisse dienenveröffentlicht am 6. Mai 2013
BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 37/10
§ 14 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Kennzeichnung „XIII PLUS“ keine Unterscheidungskraft für pornografische Erzeugnisse, inbesondere Erotik-DVDs, hat. Der angesprochene Verkehr würde dies lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass das Produkt nicht an unter 18-jährige abgegeben werden dürfe. Daran ändere auch die Darstellung in römischen Ziffern nichts. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Berichterstattung oder: Wer Pornos dreht, muss auch dazu stehenveröffentlicht am 10. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09
§ 823 Abs. 1 Ah BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass die Berichterstattung über den Lebensgefährten einer Schauspielerin, der zuvor als Pornodarsteller tätig war, dessen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Der Kläger sei in allen Filmen jeweils für kurze Zeit im Bild zu sehen gewesen; dabei sei auch sein Gesicht erkennbar gewesen. Damit liege durch die Berichterstattung kein Eingriff in seine absolut geschützte Intim- oder Privatsphäre vor. Das Gericht führte aus, dass derartige Filme gerade dazu bestimmt seien, von der interessierten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, so dass die Mitwirkung an ihrer Produktion nicht als Ausdruck der geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angesehen werden könne. Die Bekanntgabe der Tatsache im streitgegenständlichen Bericht, dass der Kläger bei den in Rede stehenden Filmproduktionen kein Kondom verwendet habe, beeinträchtige hingegen sein Persönlichkeitsrecht. Dies habe er allerdings hinzunehmen, da die Äußerungsinteressen der Beklagten hier überwiegendes Gewicht hätten. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Kanzlei versteigert offene Forderungen im Wert von ca. 90 Millionen Euroveröffentlicht am 7. Dezember 2011
Wie das Nachrichtenmagazin heise online hier berichtet, versteigert die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U + C) aus Regensburg zur Zeit offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Millionen Euro. Die Forderungen stammen nahezu ausschließlich aus Abmahnungen für Pornofilme (oder neudeutsch: Adult Entertainment), in denen ursprünglich Vergleichsbeträge von 650,00 EUR gefordert und diese bei Nichtzahlung auf 1.286,80 EUR Schadensersatz / Rechtsanwaltskosten heraufgesetzt wurden. Über diese heraufgesetzten Forderungen sind in der letzten Woche massenhaft – vielfach systematisch an den bestellten Rechtsanwälte vorbei – Zahlungsaufforderungen an Abgemahnte verschickt worden, wohl um in dieser Höhe in die Versteigerung miteinfließen zu können. Die Authenzität der Auktionswebseite sei laut heise bereits von Rechtsanwalt Thomas Urmann bestätigt worden. Interessane Einwände zur Berechtigung der geltend gemachten Forderungen finden sich beim Kollegen Stadler.
- Die .xxx-Domain für Adult Entertainment ist ab dem 2. Quartal 2011 verfügbarveröffentlicht am 21. März 2011
Die Firma ICM Registry hat angekündigt, dass die spezielle 1st-Level-Domain .xxx für erotische und pornographische Inhalte („sexually-oriented adult entertainment“ = “Online Adult Entertainment”) voraussichtlich im zweiten Quartal 2011 zur Registrierung von entsprechenden Domains freigegeben wird. Dies hänge lediglich davon ab, dass die ICANN den entsprechenden Vertrag mit ICM unterzeichne. Die häufigsten Fragen beantwortet ICM hier. Zum Hintergrund der heißen Domain und dem Umstand, dass sich Webmaster von Pornoseiten gegen die Domain wehren, finden Sie bei der ICANN, aber auch golem Näheres. Der Wixxer bekommt allerdings keine .xxx-Domain zugesprochen (hier: „3. Who can register a .xxx-Domain?“).
- Filesharing: Nun geht auch die US-Pornobranche gegen Porno-Piraterie im Internet in die Offensiveveröffentlicht am 30. Oktober 2010
Was hierzulande längst gang und gäbe ist, kommt in den USA offensichtlich erst jetzt zum Erwachen. Die Pornoindustrie im Wilden Westen hat sich anlässlich einer Tagung dazu entschlossen, gegen die kostenlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer „Werke“ vorzugehen. Nachdem das Offline-Geschäft (etwa mit DVD) nahezu vollständig zusammengebrochen ist, soll nun die zarte Pflanze des Online-Geschäfts geschützt werden. Allein die zu ergreifenden Mittel sind noch strittig. Man ist sich derzeit noch unschlüssig, ob man lediglich die Betreiber der Piratenseiten, welche die Filme unautorisiert weiterverbreiten – hier sind insbesondere die sog. „Tube“-Betreiber ins Visier geraten – oder auch die Endabnehmer/Nutzer rechtlich zur Verantwortung zieht. Eine umfassenden Bericht über das Problem findet sich bei Spiegel Online (SPON).
- Filesharing: Warnung vor erneuten gefälschten Abmahnungenveröffentlicht am 15. Juni 2010
Wie heise gestern nachmittag berichtete, sind erneut falsche Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings in Internet-Tauschbörsen unterwegs. Diese Fakes stammen von der „Kanzlei Knil – KUW Rechtsanwälte und Partner“, welche allerdings nicht (mehr) existiert. Die „Abmahnungen“ erfolgen per E-Mail und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen durch Zahlung eines Schadensersatzbetrages über eine Paysafecard abgewendet werden. Offensichtlich soll sich hier das Schamgefühl der angeblichen Filesharer zu Nutze gemacht werden, da ausschließlich der Download von Porno-Filmen angeprangert wird. Die gleiche Masche wurde bereits vor einigen Monaten angewendet. Der Rechtsnachfolger der KUW-Kanzlei, U+C Rechtsanwälte, mahnt zwar auch Filesharing-Verstöße ab, dies allerdings ausschließlich auf dem Postweg und ohne Verwendung einer Paysafecard. Die Kanzlei distanziert sich auf ihrer Webseite von den gefälschen E-Mails.
- Pornohersteller hat bei seinen Filesharing-Abmahnungen keine Lust auf First-strike-free-Prinzipveröffentlicht am 25. März 2010
Steffen Heintsch hat mit Herbert Bartelt, dem Geschäftsführer der Magmafilm GmbH, vor einiger Zeit im Gulli-Board ein Interview über P2P-Abmahnungen im Porno-Sektor geführt. Dabei brachte Herr Heintsch ein alternatives Abmahnmodell ins Gespräch (kostenlose Vorwarnung mit geringem Schadensersatz, sodann ggf. normale Abmahnung), was Herr Bartelt zu kommentieren wusste. (mehr …)
- Filesharing: Die dümmste Filesharing-Falleveröffentlicht am 19. August 2009
Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. (mehr …)