Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BFH: Wer im Internet Waren (hier: pornographisches Material) anbietet und für den Verkauf äußerlich nicht erkennbar auf ein anderes Unternehmen verlinkt, ist selbst umsatzsteuerpflichtigveröffentlicht am 23. November 2012
BFH, Urteil vom 15.05.2012, Az. XI R 16/10
§ 3 Abs. 11 UStGDer BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, der Umsatzsteuer unterfällt, wenn er für den tatsächlichen Bezug der Medien auf Internetseiten anderer Unternehmer weiterleitet, ohne dies aber in eindeutiger Weise kenntlich zu machen. Zum Volltext der Entscheidung: