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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juli 2015

    LG Frankfurt a.M., Versäumnisurteil vom 27.05.2015, Az. 3-08 O 189/15
    § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 93 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1308/2013, Art. 103 Abs. 2 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Das LG Frankfurt hat in einem Versäumnisurteil die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass ein Likörwein mit der Bezeichnung „Portwein“ aus Portugal (Region „Douro“ oder Region „Vila Nova de Gaia Porto“) stammen muss. Es handele sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung, die auf Anbau und Herstellung in bestimmten Gebieten hinweise. Weine, die z.B. aus Südafrika stammen und als „Portwein“ bezeichnet werden, seien in der EU daher nicht verkehrsfähig und dürften nicht verkauft werden. Das Verbot könne auch nicht durch Bezeichnungen wie „Typ Portwein“ oder „wird wie Portwein hergestellt“ umgangen werden.

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