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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2012

    OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az. I-4 U 161/11 PKH
    § 3 UWG, § 5 UWG, Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Hamm hat sich dezidiert mit der Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf der Internethandelsplattform eBay befasst. Es entschied, dass mit der Angabe „Privatverkauf“ der gewerbliche Charakter des Handelns nicht aufgedeckt werde und somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliege. Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt hierzu: „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind … Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2010

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
    §§
    14 BGB, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Verkaufstätigkeit auf der Auktionsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen ist, wenn der Anbieter als „Powerseller“ registriert ist. Umgekehrt sei eine Registrierung als Powerseller jedoch nicht erforderlich, um eine Verkaufstätigkeit bei eBay als gewerblich einzustufen. Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte als Verkäufer getätigt. Gegen die Einstufung als Unternehmer spreche nicht, dass der Antragsgegner die veräußerten Waren nicht einkaufe, sondern aus einer privaten (umfangreichen) Sammlung entnehme. Der Ein- und Weiterverkauf von Waren sei nicht entscheidend für die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. Die im Besitz des Antragsgegners befindliche Anzahl von Veräußerungsgegenständen sei derart groß, dass sie auch ohne Neukäufe des Antragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Mai 2010

    Die Meldung von Onlinemarktplatz klingt hart, scheint aber wahr zu sein. Eigene Erkenntnisse zu dem geschilderten Fall, dies schicken wir voraus, haben wir nicht. Der Fall: Ein eBay-Powerseller, der nach eigenem Bekunden 13 Jahre lang auf der Plattform erfolgreich Handel betrieben hatte („100 % positives Feedback“) flog auf Grund zweier negativer Bewertungen, die zwar die Käufer, nicht aber eBay löschen wollte, von der Plattform. Der Mann befindet sich jetzt bei Amazon – und schlägt sich dort wohl mit der Zwangs-Preisparität herum.

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 177/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 4 UWG
    ; § 5 TMG; § 312 c BGB; § 1 BGB-InfoVO

    Das OLG Hamm hat ausführlich zu den Umständen entschieden, unter denen von einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, was bekanntlich zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Informationspflichten (gegenüber dem Verbraucher) führt. Der Kläger hatte angeführt, der Verkauf von mehr als 30 identischen Telefonen im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 bei 8 Internetauktionen lasse sich nach der Lebenserfahrung nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitskauf erklären. Vielmehr begründe dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit des Beklagten den privaten Bereich verlassen habe und als geschäftlich zu qualifizieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG St. Pölten (Österreich), Urteil vom 31.03.2010, Az. 4 Cg 144/08i
    §§ o.A.

    Das LG St. Pölten hat entschieden, dass eBay einem Mitglied ca. 16.500,00 EUR Schadensersatz zahlen muss, nachdem ein deutscher eBay-Powerseller, der später Insolvenz anmeldete, einen gegen Vorkasse verkauften Goldbarren nicht ausgeliefert hatte. Die Besonderheit, welche zum Schadensersatz führte, lag darin begründet, dass eBay in den Vormonaten per E-Mails, Telefonaten und Forenbeiträgen verschiedenster eBay-Mitglieder vor den Geschäftspraktiken des Powersellers (AGB-widrige Lieferzeitverstöße, falsche Angebotsbeschreibung) gewarnt worden war, allerdings nichts unternommen hatte, so auch nicht den Powerseller-Status aberkannt hatte. Dass österreichische Landgericht erklärte, dass die Beklagte  aufgrund der Vielzahl von Warnungen [ – insbesondere des in eBay-Fragen äußerst versierten Mitglieds „bubu.m“ -] und aufgrund des zwischen den Parteien mit Teilnahme an der Versteigerung durch den Kläger geschlossenen Nutzungsvertrages verpflichtet gewesen sei, den Powerseller „- trotz des guten Geschäftes, das sie mit ihr machte -„, sorgfältig zu überprüfen und aufgrund der Verstöße gegen die eBay-Grundsätze und gegen die Power-Seller-Bestimmungen entsprechend zu sanktionieren. Der Volltext des Urteils findet sich hier.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    eBay hat per Pressemitteilung vom 01.02.2010 auf die neuen Verkaufsbedingungen für eBay-Händler hingewiesen. Demnach soll Qualität wichtiger werden als Umsatzgröße. eBay: „Ab April 2010 wird das Handelsvolumen für die Qualifikation als PowerSeller gesenkt. So werden mehr Verkäufer, die einen besonders guten Service anbieten, von den Rabatten und Vorteilen des Programms profitieren. Das bedeutet auch, dass sich mehr Verkäufer für den Status „eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung“ qualifizieren werden. Um am PowerSeller-Programm teilzunehmen, müssen gewerbliche Verkäufer künftig nur noch mindestens 100 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten erreichen (bisher mindestens 300 verkaufte Artikel pro Monat in drei aufeinanderfolgenden Monaten) sowie mindestens 2.500 Euro Bruttoumsatz aus Verkäufen innerhalb von 12 Monaten erzielen (bisher mindestens 3.000 Euro Bruttoumsatz pro Monat). Gleichzeitig müssen die PowerSeller höhere qualitative Kriterien erfüllen: Ab April 2010 müssen alle PowerSeller einen Mindestwert von 4,40 in jeder der vier detaillierten Bewertungsbereiche haben (aktuell 4,00) und die allgemeinen Mindeststandards für das Verkaufen bei eBay erfüllen.“ Zu den weiteren Neuigkeiten sei auf die Pressemitteilung verwiesen (Link: eBay).

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05
    §§ 312 b Abs. 1, 14 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Internethandelsplattform eBay als so genannter „Powerseller“ angemeldet ist, grundsätzlich selbst die Beweislast zu tragen hat, wenn er behauptet, kein Unternehmer zu sein. Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher ein Produkt von dem Kläger erworben und danach ein Widerrufsrecht ausgeübt. Der Kläger behauptete, er sei kein Unternehmer und deswegen stünde dem Beklagten kein Widerrufsrecht zu. Grundsätzlich hätte jetzt der Beklagte beweisen müssen, dass der Händler als Unternehmer tätig war. Das Gericht verschaffte dem Verbraucher in diesem Fall jedoch Erleicherung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az. 3 O 184/04
    §§
    355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB

    Das LG Mainz hat entschieden, dass die Powerseller-Eigenschaft eines eBay-Händler einen Anscheinsbeweis für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers darstellt. Ausreichend sei insoweit, dass der Händler die Bezeichnung als „Powerseller“ freiwillig wähle und damit nach außen den Anschein eines Profiverkäufers erwecke. Die Definition eines gewerblichen Verkäufers fasst das Gericht wie folgt zusammen: „Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt.  Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität des Verhaltens an.“ Bei ca. 252 Verkäufen in 2 1/2 Jahren und dem Verkauf dreier PKWs in einem kurzen Zeitraum sei der betreffende Verkäufer angehalten, die Vermutung gewerblichen Verhaltens qualifiziert zu bestreiten.

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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
    § 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung zur Frage Stellung genommen, wann ein unternehmerisches Handeln – also kein privates Handeln – auf der Internethandelsplattform eBay vorliegt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen sei wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert sei. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ sei jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung könne sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellte der Antragsgegner ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betrieb einen eBay-Shop, den er bewarb. Vor Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit belegen eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts.

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  • veröffentlicht am 7. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)“eBay ruft mit den WOW! Wochen eine Preisoffensive aus. Bis kurz vor dem Fest gibt es auf dem deutschen Online-Marktplatz jeden Donnerstag ein neues Top-Produkt zum Tiefstpreis – selbst große Einzelhandelsketten liegen mit ihren Schnäppchen-Angeboten über dem ausgerufenen Preis.” berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WOW!-Wochen). Anbieter der Produkte sind ordentliche Onlinehändler, die sich als Mitglieder auf der Internethandelsplattform eBay registriert haben. eBay tritt anders als Amazon, wie auch in der Vergangenheit, nicht selbst als Anbieter auf.

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