Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: “Präbiotik” und “Probiotik” dürfen doch nicht als Bezeichnungen für Babynahrung verwendet werden – Kein Weiterbenutzungsrechtveröffentlicht am 26. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11
Art. 28 Abs. 2 EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat nach Revision und Rückverweisung nach Aufhebung des vorherigen Urteils (hier) entschieden, dass die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung auch nicht im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts verwendet werden dürfen. Für letzteres müssten diese Bezeichnungen vor dem 01.01.2005 für ein Lebensmittel benutzt worden sein, welches dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspreche. Dies sei bei Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene auf der einen Seite und Babynahrung auf der anderen Seite nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Suggestion eines Zusammenhangs zwischen Lebensmittel und Gesundheitszustand reicht für „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Health-Claim-Verordnung ausveröffentlicht am 4. März 2014
BGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EG-VO Nr. 1924/2006Der BGH hat entschieden, dass der suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung ausreicht. Zur Pressemitteilung Nr. 34/2014 des BGH vom 26.02.2014: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zu gesundheitsbezogenen Angaben in Babynahrung – „Präbiotik“ und „Probiotik“ bezeichnen lediglich Bestandteileveröffentlicht am 28. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 – nicht rechtskräftig
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung: