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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2015

    LG Kiel, (Anerkenntnis-) Urteil vom 14.10.2015, Az. 15 HK O 85/15
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn bei einem Mobilfunkvertrag für die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten mit bestimmten Kosten geworben, aber lediglich in einer Fußnote erläutert wird, dass sich die monatlichen Kosten ab dem 25. Monat (nochmals) erhöhen und dieser erhöhte Betrag bis zum Ende des Vertrages gilt. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die blickfangmäßig beworbene Preissteigerung so, dass der nach Ablauf des Aktionszeitraums genannte Preis bis zum Ende des Vertrages in der konkret genannten Form fortgelte. Eine Richtigstellung per Fußnote reiche nicht aus (so auch OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14).

  • veröffentlicht am 12. August 2015

    BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. I ZR 185/13
    § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 3 S.1 Nr. 7 AMPreisV,  § 78 Abs. 3 S.1 Hs.1 AMG, Art. 12 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG geregelte Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises nicht besteht, wenn die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 AMPreisV nicht eingehalten werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2015

    AG Neumarkt, Urteil vom 27.07.2014, Az. 1 C 332/14 – nicht rechtskräftig
    § 656 Abs. 1 BGB

    Das AG Neumarkt hat entschieden, dass eine Honorarforderung aus einem Vertrag mit einer Online-Partnerbörse nicht einklagbar ist, wenn der Betreiber der Partnerbörse sich verpflichtet, für den Nutzer ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen und auf Grundlage dessen eine vertraglich vereinbarte Anzahl „passende“ Nutzer aus ihrem Datenpool für den Nutzer auszusuchen („Matching“) und sie ihm vorzuschlagen. Hier sieht das Amtsgericht die Anwendbarkeit von § 656 BGB. Anders verhalte es sich, so das Gericht, wenn der Nutzer selbst das Persönlichkeitsprofil erstelle und selbständig und eigeninitiativ nach von ihm selbst gewählten Kriterien andere Nutzer suche und auswähle. Die Berufung wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2015

    LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 05 O 2484/14
    § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine unlautere, irreführende Preiswerbung vorliegt, wenn Produkte auf der Facebook-Präsenz eines Unternehmens z.B. mit „Marken-Handys FÜR 19 EUR“ beworben werden, nach Weiterleitung auf Internet-Verkaufsseiten dort jedoch keine Telefone für 19,00 Euro zu finden seien. Der Verbraucher werde dadurch auf die Verkaufsseiten der Antragsgegnerin gelockt. Der Geschäftsführer der beklagten GmbH sei ebenfalls für diese Wettbewerbsverstöße verantwortlich, da Art und Weise eines Werbekonzepts typischerweise einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene vorbehalten sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. Juli 2014

    OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
    § 661a BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern – durch Zeugen oder andere Hinweise – ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war. Zur Pressemitteilung von juris:

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  • veröffentlicht am 24. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 44 O 113/13
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

    Das LG Essen hat per Anerkenntnisurteil in einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Schlüsseldienst geführten Verfahren entschieden, dass hervorgehobene Werbeaussagen mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sind, wenn per Fußnote, die nur durch Herunterscrollen erreichbar ist, der Hinweis erteilt wird „Gilt für je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zzgl. Einsatzpauschale von 189,21 € brutto und eventuell angefallene Materialkosten“. Damit belaufe sich der tatsächliche Preis auf nahezu 200,00 EUR. Auch die Werbung mit der Aussage „geprüftes Mitglied Fachverband Deutscher Schlüsseldienste e.V“ sei nur dann erlaubt, wenn Kunden die Möglichkeit eingeräumt würde, sich über die zu Grunde liegende Prüfung zu informieren.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das LG München hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit der Ausgabe eines Gutscheins im Wert von 10 Euro für den Fall, dass ein vom Kunden gewünschtes Medikament nicht vorhanden ist und dieser es später abholt (anstatt von einer Liefermöglichkeit Gebrauch zu machen), wettbewerbswidrig ist. Damit liege ein indirekter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas BKartA hat darauf hingewiesen, dass Amazon an der sog. Preisparität nicht mehr festhalten will. Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 27.08.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunkvertrag mit „All-Net-Flat für 29,99 EUR und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen“, wobei neben der Preisangabe ein durchgestrichener Preis von 39,99 EUR zu sehen war, unzulässig ist, wenn der Vertrag bei Hinzunahme des Smartphones tatsächlich 39,99 EUR im Monat kosten sollte. Die Aufklärung über einen Sternchenhinweis in der Werbung sei nicht ausreichend, wenn über diesen erst der irreführende Eindruck der Werbung (Preis von 39,99 EUR existiert nicht mehr) wieder berichtigt werden solle. Des Weiteren sei die Werbeaussage „unbegrenzt im Internet surfen“ zu unterlassen, wenn eine Drosselung der Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB innerhalb eines Monats vorgenommen werde.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013, Az. 4 U 129/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein neu eröffnetes Unternehmen nicht mit einem „Eröffnungspreis“ und einem durchgestrichenen höheren Preis werben darf. Dies gelte auch, wenn ein Sternchenhinweis ausführe Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de. Der Hinweis auf Preise anderer Teile einer Unternehmensgruppe räume die Irreführung nicht aus, die dadurch entstehe, dass die Werbeanzeigen suggerierten, dass es sich um eigene höhere Normalpreise handele. Ein gerade eröffnetes Unternehmen könne aber keine früheren Vergleichspreise haben. Als rechtlich selbständige juristische Person sei der Verweis auf Altpreise anderer Teile einer Unternehmensgruppe ebenfalls nicht zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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