IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 31 O 594/10
    §§ 8, 3, 5, 5a UWG

    Das LG Köln hat auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entschieden, dass eine Werbung für preisreduzierte Bücher ohne Hinweis darauf, dass es sich um Vorauflagen handelt, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte vertrieb Vorauflagen des „Duden – Deutsche Rechtschreibung“ und „MARCO POLO Reiseführer Finnland“ zu einem deutlich reduzierten Preis und dem Hinweis, dass die Buchpreisbindung aufgehoben sei. Dass es sich nicht um die jeweils aktuelle Auflage handelte, wurde in der Werbung jedoch nicht erwähnt. Das Gericht sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers, denn allein der Umstand der Aufhebung der Preisbindung veranlasse den Verbraucher nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine Vorauflage handeln müsse, zumal es andere Gründe für die Preisreduzierung geben könne (Mängel, Räumungsverkauf). Da gerade bei den streitigen Werken Aktualität ein maßgeblicher Faktor für die Kaufentscheidung sei, müsse die Untersagung der irreführenden Werbung erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2011, Az. 6 U 231/09
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens im Internet mit einem niedrigen Preis irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn mit einem Niedrigpreis geworben wird, der jedoch nicht in allen Verkaufsstellen gilt, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass auf den beanstandeten Internetseiten der Satz „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A-Einrichtungshäusern können variieren.“ enthalten sei. Denn diese Aussage stehe in keinem Zusammenhang mit der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe des Preises, so dass von einer Wahrnehmung durch den Vebraucher nicht ausgegangen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10
    §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nichtangabe von Versandkosten in einem Onlineshop einen Wettwerbsverstoß wegen Missachtung der Preisangabenverordnung darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich um die Angabe von Versandkosten ins Ausland oder auf Inseln handele. Hier sei, wenn ein bestimmter Betrag nicht angegeben werden könne, wenigstens die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar darzustellen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
    §§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen alten Preis unter Angabe eines neuen Einführungspreises wettbewerbswidrig, da irreführend ist, wenn nicht erläutert wird, ab wann der alte (durchgestrichene) Preis wieder gelten soll. Verklagt wurde wieder einmal ein preisdumpender Teppichhändler. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011, Az. 15 O 276/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Vermittlungsportal für vakante Hotelzimmer neben dem obligaten Hinweisen nach der Preisangabenverordnung auch auf Vermittlungsgebühren hinweisen muss, wenn diese bei einer Buchung des Zimmers über das betreffende Portal dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt werden. Hier wurde der Kunde (Nutzer) erst auf einer Unterseite in der Buchungszwangsführung auf den Umstand hingewiesen, dass eine derartige Provision anfalle. Dies erachtete die Kammer als unzureichend, da die Preisangaben dem Kunden bei der Entscheidung behilflich sein sollten, ob dieser sich überhaupt mit den Angebot näher befassen (und somit die einzelnen Buchungsschritte unternehmen) wolle oder nicht.

  • veröffentlicht am 17. März 2011

    VG Köln, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 1 L 1908/10
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG

    Das VG Köln hat entschieden, dass die Abschaltung einer Mehrwertdienstenummer zur Auskunft und Weitervermittlung durch die Bundesnetzagentur rechtmäßig war. Bei der beanstandeten Rufnummer, die einen Minutenpreis von 1,99 EUR zu Grunde legte, dauerte die Preisansage an den Nutzer 1.47 Minuten und war damit deutlich zu lang. Allein durch das Hören der vollständigen Ansage entstanden dem Nutzer Kosten in Höhe von fast 4 EUR. Das VG führte aus, dass die verwendete Preisansage viel zu lang und außerdem verwirrend für den Verbraucher gewesen sei. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preisansage kostenpflichtig sein dürfe und der Anbieter hierdurch seinen Umsatz steigere, sei die Preisansage inhaltlich und damit zeitlich auf das Nötigste zu begrenzen. Eine Anordnung, allen Verbrauchern, die sich gegenüber der Antragstellerin auf § 66g Nr. 1 TKG berufen, bereits gezahlte Entgelte unverzüglich zurück zu erstatten, sei jedoch rechtswidrig, weil der Antragstellerin dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-4 U 64/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Goldkäufers mit „Ihre Nr. 1 im Münsterland“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenposition im entsprechenden Gebiet eingenommen wird. Dies konnte im vorliegenden Fall nachgewiesen werden. Zudem befand das Gericht die Angabe „bis zu 26 € pro Gramm Gold“ für irreführend. Es führte aus, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, einen „bis zu“ Preis im Sinne einer Obergrenze anzugeben, die Ankündigung jedoch wahr sein müsse. Der Höchstsatz dürfe auch nicht nur bei einem unbedeutenden Teil des Gesamtangebots ins Gewicht fallen. So verhielt es sich jedoch hier. Insbesondere sei eine Irreführung gegeben, wenn im Werbetext lediglich eine absolute Angabe getätigt werde und der „bis zu“-Zusatz lediglich in der Auflösung eines Sternchenhinweises auftauche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
    §§ 7 Abs. 1 HWG; 4 Nr. 11 UWG; 11 Nr. 13 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (gegen Sodbrennen) in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), die mit einem Gewinnspiel verbunden ist, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Die Herstellerin des Mittels bewarb dieses in einer Zeitung für PTA mit einer ganzseitigen Anzeige, die ein Gewinnspiel enthielt. Um an diesem Gewinnspiel teilzunehmen, waren drei Fragen zu beantworten; die Lösungen ergaben sich jeweils aus dem weiteren Text der Anzeige. Als Preise waren drei MP3-Player (Wert: jeweils 21,91 €) und sieben USB-Flashlaufwerke (Wert: jeweils 5,99 €) ausgelobt. Das LG verurteilte in der Vorinstanz zur Unterlassung, die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Das OLG führte aus, dass die ausgelobten Preise Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG seien. Den Preisen stehe keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer an dem Gewinnspiel gegenüber, da dieses mit geringem Aufwand zu lösen sei. Weiterhin gehe von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs aus. Die Gewährung nicht nur geringfügiger Gaben sei geeignet, den Empfänger unsachlich zu beeinflussen und eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht habe. Auch sei die dargestellte Beeinflussung geeignet, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Denn es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfehle, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 118/08
    §§ 5, 8, 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingeweisen, dass der (in diesem Fall im Bereich Flugreisen) angesprochene Verkehr die Preisangabe „ab … EUR“ so versteht, dass der Preis des jeweiligen Fluges je nach dem Abflugort und/oder möglicherweise abhängig vom Buchungszeitpunkt unterschiedlich sein wird, und dass nur im günstigsten Fall der an­gegebene „ab Preis“ verlangt wird. Entsprechendes gelte, so der Senat, für die Internetwerbung.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09
    Art. 3a der Richtlinie 84/450

    Der EuGH hat entschieden, dass bei einer vergleichenden Werbung durch Gegenüberstellung zweier Kassenbons eine Irreführung vorliegt, wenn keine weitere Erläuterung erfolgt, inwiefern sich die aufgeführten Waren, abgesehen vom Preis, noch unterscheiden. Insbesondere liege eine Irreführung vor, wenn die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern in dem irrigen Glauben getroffen werden könne, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften. Darüber hinaus seien für den nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt worden, die Unterschiede (qualitativ oder geschmacklich) aufwiesen, die geeignet seien, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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